OGH 15Ns6/19d

15Ns6/19dObergericht29.01.2019

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns6/19d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150NS00006.19D.0129.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Ivan R***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 38 U 8/18z des Bezirksgerichts Wels, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Fünfhaus delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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