OGH 11Os137/18h

11Os137/18hObergericht29.01.2019

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os137/18h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00137.18H.0129.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Badreddine A***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 2 und Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Mai 2018, GZ 43 Hv 12/18z109, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen einen Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen Verfolgungsvorbehalt gemäß § 263 Abs 2 StPO und unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde Badreddine A***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 2 und Z 3 SMG (I./A./) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 2 SMG (I./B./), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II./ und VII./), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III./) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (IV./ und V./) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – im Oktober 2016 sowie zwischen 1. Juli und 21. November 2017 in Wien in zahlreichen Angriffen

I./ großteils „als Mitglied einer kriminellen Vereinigung“ vorschriftswidrig Suchtgift

A./ elf im Urteil namentlich genannten sowie unbekannten Personen überlassen, und zwar rund 14.000 g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 14,54 % THCA sowie 1,11 % Delta9THC, Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 11,77 % THCA und 0,89 % Delta9THC und Ecstasy (Wirkstoff MDMA) in einer insgesamt die Grenzmenge mehr als fünfundzwanzigfach übersteigenden Menge.

Inhaltlich nur dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde dennoch uneingeschränkt Aufhebung auch der Schuldsprüche I./B./ und II./ bis VII./ beantragt, ist sie mangels der gebotenen Konkretisierung Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Der zu I./A./ vorgebrachte Einwand der Mängelrüge, die Feststellung eines fehlenden Einkommens des Angeklagten einerseits (US 10) und die in der Begründung enthaltene Annahme eines monatlichen Einkommens von 750 Euro (US 17) andererseits stünden zueinander in Widerspruch (Z 5 dritter Fall), spricht keine für die Subsumtion unter § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 2 und Z 3 SMG entscheidungsrelevante Tatsache an und geht daher ins Leere (RIS-Justiz RS0106268).

Mit dem Vorbringen, dem Zeugen H***** könne aufgrund widersprüchlicher Angaben keine besondere Glaubhaftigkeit attestiert werden, und der Argumentation, die Zeugin F***** habe zu einem Zeitpunkt nachweislich die Unwahrheit gesagt, sodass ihre Angaben generell nicht zur Begründung von Tatsachenfeststellungen bzw der Unglaubwürdigkeit entlastender Aussagen des Zeugen D***** herangezogen werden könnten, übt die Tatsachenrüge– außerhalb der Anfechtungskategorien der Z 5a – im Ergebnis lediglich unzulässige Beweiswürdigungskritik nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (vgl auch RIS-Justiz RS0118780).

Dies gilt auch für den bloßen Hinweis auf – aus Beschwerdesicht – nicht beachtete Angaben mehrerer Zeugen, wonach diese vom Angeklagten kein Suchtgift erhalten hätten und dieser nicht „der Chef“ einer kriminellen Vereinigung gewesen sei. Insoweit unterlässt es die Tatsachenrüge, die ins Treffen geführten Beweismittel in Hinsicht auf ihre Eignung, erhebliche Bedenken hervorzurufen, an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen zu messen (RISJustiz RS0117961). Diese stützen sich unter anderem auch auf Telefonüberwachungsprotokolle und die Aussage der Zeugin F*****, und setzen sich im Übrigen mit den Angaben der Zeugen S*****, D*****, Ah***** und Bi***** (= Be***** [vgl US 9]) ohnehin ausdrücklich auseinander (US 16), wobei die Aussagen der Zeugen Bo***** und Ha***** nur zur Begründung der Mengen und Zeiträume an sich, nicht aber zur Frage der konkreten Rolle des Angeklagten herangezogen wurden (vgl US 15 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO bleibt festzuhalten, dass ein auf die Unterstellung der dem Schuldspruch I./A./ zu Grunde liegenden Feststellungen (vgl US 12 f) auch unter die Qualifikation des § 28a Abs 4 Z 2 SMG gerichtetes amtswegiges Vorgehen nicht geboten ist, weil eine Analyse der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl US 10, US 11, US 20 und US 21) – ungeachtet der sprachlich verfehlten Einschränkung auf das Wissen des Angeklagten um die Setzung der Tathandlungen als „Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich auf einen auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen“ (US 13) – unzweifelhaft erkennen lässt, dass die Tatrichter auch eine auf die Begehung innerhalb einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen gerichtete Intention des Angeklagten feststellen wollten (RISJustiz RS0117228).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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