AUSL EGMR Bsw36925/07

Bsw36925/07Übriges Gericht29.01.2019

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw36925/07

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2019

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Güzelyurtlu u.a. gg. Zypern und die Türkei, Urteil vom 29.1.2019, Bsw. 36925/07.

Spruch

Art. 2 EMRK - Pflicht zur zwischenstaatlichen Kooperation bei der Aufklärung eines Mordfalls.

Keine Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem prozessualen Aspekt durch Zypern (15:2 Stimmen).

Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem prozessualen Aspekt durch die Türkei (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 8.500,– an jeden der Bf. für immateriellen Schaden; € 10.000,– insgesamt für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. sind Angehörige von Elmas, Zerrin und Eylül Güzelyurtlu. Diese lebten in dem von der Türkischen Republik Nordzypern (»TRNZ«) kontrollierten Teil Zyperns. Elmas Güzelyurtlu war Geschäftsmann und Inhaber einer Bank, die 2000 Bankrott ging, woraufhin die Familie in den von der Regierung Zyperns kontrollierten Teil der Insel floh. Am 15.1.2005 entdeckte ein Polizist auf der Autobahn zwischen Nikosia und Larnaka, im von der zypriotischen Regierung kontrolliertem Gebiet, die Leichen von Elmas, Zerrin und Eylül Güzelyurtlu. Der Tatort wurde sofort abgesichert und eingehend untersucht. Auch das Haus der Familie wurde unverzüglich durchsucht. Eine Obduktion ergab, dass die drei Opfer durch Kopfschüsse getötet worden waren. Im Zuge der Ermittlungen wurden fünf Verdächtige identifiziert, die Staatsangehörige der »TRNZ« bzw. in einem Fall der Türkei waren. Gegen alle fünf wurde ein Haftbefehl erlassen und am 23.1.2005 übermittelte die Polizei sogenannte »Red Notices« an Interpol. (Anm: Bei einer »Red Notice« handelt es sich um ein Ersuchen um Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung.) Am 27.1.2005 ergingen europäische Haftbefehle. Im Februar ergingen Haftbefehle bzw. »Red Notices« auch im Bezug auf drei weitere Verdächtige.

Auch die Behörden der »TRNZ« führten Ermittlungen durch. Zwischen 18. und 28.1.2005 wurden die acht Verdächtigen in Nordzypern festgenommen.

Die zypriotischen Behörden bemühten sich um eine Übergabe der Verdächtigen mittels der Friedenstruppe der Vereinten Nationen auf Zypern (UNFICYP). Vertreter der UNFICYP verhandelten daraufhin mit beiden Seiten, um eine strafrechtliche Verfolgung der Verdächtigen sicherzustellen. Allerdings konnte keine Einigung erzielt werden, da die Regierung Zyperns auf einem Verfahren in Zypern bestand und nicht bereit war, die Beweise an die Behörden der »TRNZ« zu übergeben und die »TRNZ« ihrerseits die Übergabe der Verdächtigen ablehnte.

Die Verdächtigen mussten Mitte Februar 2005 freigelassen werden, da die Behörden der »TRNZ« über keine ausreichenden Beweise gegen sie verfügten. Der fünfte Verdächtige wurde kurz darauf in der Türkei verhaftet, allerdings unter Verweis auf seine türkische Staatsbürgerschaft nicht an Zypern ausgeliefert und am folgenden Tag wieder auf freien Fuß gesetzt.

Im September 2008 übermittelte die Regierung Zyperns Auslieferungsersuchen an die Türkei, die jedoch unbeantwortet retourniert wurden.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) alleine und iVm. Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK

(169) Die Bf. brachten vor, sowohl die zypriotischen als auch die türkischen Behörden (einschließlich jener der »TRNZ«) hätten es verabsäumt, den Tod ihrer Angehörigen [...] effektiv zu untersuchen [...]. Sie wiesen auf das Versäumnis der belangten Staaten hin, bei der Aufklärung der Morde zu kooperieren und die Verdächtigen zur Rechenschaft zu ziehen. [...]

Zur Einrede der Unvereinbarkeit ratione loci

Vorbringen der türkischen Regierung

(172) Die türkische Regierung wies darauf hin [...], dass Art. 2 EMRK die Staaten nicht dazu verpflichte, strafrechtliche Bestimmungen in Bezug auf außerhalb ihres Hoheitsgebiets begangene Straftaten zu erlassen oder eine universelle Zuständigkeit ihrer Gerichte vorzusehen. Solange ein bestimmter Fall keine besonderen Merkmale [...] aufweise, sei ein Staat nur dann gemäß Art. 2 EMRK zur Untersuchung eines Todesfalls verpflichtet, wenn zwischen dem Opfer und dem Staat eine im Hinblick auf die Hoheitsgewalt relevante Verbindung besteht. Im vorliegenden Fall gebe es weder auf der Grundlage der Territorialität, der Ausübung von Macht und Kontrolle durch staatliche Organe noch der effektiven Kontrolle über ein Gebiet eine solche Verbindung zwischen den Opfern und der Türkei. Weder die Anwesenheit der Verdächtigen in der »TRNZ« oder der Türkei noch der Umstand, dass die Behörden der Türkei und der »TRNZ« über die Straftaten informiert wurden, könne ein besonderes Merkmal darstellen, das ein Abweichen vom allgemeinen Prinzip rechtfertige, wonach die verfahrensrechtliche Verpflichtung nach Art. 2 EMRK jenen Staat treffe, auf dessen Hoheitsgebiet sich das Opfer zum Todeszeitpunkt aufgehalten hat. Nach Ansicht der türkischen Regierung könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Türkei durch die aus eigenem Antrieb erfolgte Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen die verfahrensrechtliche Verpflichtung nach Art. 2 EMRK übernommen hätte, die sich aus der Verbindung zwischen den Opfern und Zypern ergebe.

(173) Die türkische Regierung brachte zudem vor, dass es bezüglich der Verpflichtung zur Zusammenarbeit keine im Hinblick auf die Hoheitsgewalt relevante Verbindung zur Türkei gebe, da diese nicht als eigenständige Verpflichtung aller Vertragsstaaten, in denen sich möglicherweise Verdächtige oder Beweise befinden, konstruiert werden könne. [...]

Ansatz des GH

(188) Aus der [...] bisherigen Rechtsprechung scheint hervorzugehen, dass in Fällen, in denen die Ermittlungsbehörden oder Gerichte eines Mitgliedstaates im Hinblick auf einen Todesfall, der sich außerhalb des Hoheitsgebiets dieses Staats ereignet hat, aufgrund ihres innerstaatlichen Rechts (z.B. gemäß Bestimmungen über eine universelle Zuständigkeit ihrer Gerichte oder aufgrund des Täter- oder Opferprinzips) ihre eigene strafrechtliche Untersuchung oder ein Verfahren einleiten, die Eröffnung dieser Ermittlung oder dieses Verfahrens ausreicht, um eine im Hinblick auf Art. 1 EMRK relevante rechtliche Verbindung zwischen diesem Staat und den Angehörigen des Opfers, die später ein Verfahren vor dem EGMR einleiten, herzustellen.

(189) [...] Dieser Zugang steht auch in Einklang mit der Natur der prozessualen Verpflichtung gemäß Art. 2 EMRK, eine effektive Untersuchung durchzuführen, die sich zu einer separaten und autonomen Verpflichtung entwickelt hat [...]. Insofern kann sie als abtrennbare Verpflichtung angesehen werden, die aus Art. 2 EMRK erwächst und den Staat selbst dann treffen kann, wenn sich der Todesfall außerhalb seines Hoheitsgebiets ereignet hat.

(190) Wenn in einem Mitgliedstaat im Hinblick auf einen Todesfall, der sich außerhalb seines Hoheitsgebiets ereignet hat, keine Ermittlungen oder Verfahren nach dem innerstaatlichen Recht eingeleitet wurden, muss der GH entscheiden, ob jedenfalls eine im Hinblick auf die Hoheitsgewalt relevante Verbindung festgestellt werden kann, damit die von Art. 2 EMRK auferlegte prozessuale Verpflichtung im Hinblick auf diesen Staat wirksam wird. Obwohl die prozessuale Verpflichtung nach Art. 2 EMRK grundsätzlich nur für jenen Mitgliedstaat ausgelöst wird, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verstorbene zum Todeszeitpunkt befunden hat, werden »besondere Merkmale« eines Falls ein Abgehen von diesem Ansatz rechtfertigen [...]. Der GH erachtet es jedoch nicht als notwendig, in abstracto zu definieren, welche »besonderen Merkmale« das Bestehen einer im Hinblick auf die Hoheitsgewalt relevanten Verbindung hinsichtlich der prozessualen Ermittlungspflicht nach Art. 2 EMRK auslösen, da diese Merkmale zwangsläufig von den besonderen Umständen jedes Einzelfalls abhängen werden [...].

Anwendung auf den vorliegenden Fall

(191) [...] Die Behörden der »TRNZ« leiteten ihre eigene strafrechtliche Untersuchung der Ermordung der Angehörigen der Bf. ein. Diese beruhte auf den Vorschriften ihrer nationalen Rechtsordnung, die den Gerichten der »TRNZ« strafrechtliche Zuständigkeit für Personen verliehen, die irgendwo auf der gesamten Insel Zypern eine Straftat begangen hatten. Im Zuge dieser Ermittlungen wurden mehrere Personen verhaftet und wegen Mordverdachts in Untersuchungshaft genommen. Auch die Bf. wurden befragt. Unter diesen Umständen stellt der GH fest, dass eine im Hinblick auf die Hoheitsgewalt relevante Verbindung zwischen den Bf., die sich unter dem prozessualen Aspekt von Art. 2 EMRK bezüglich des Todes ihrer Angehörigen beschwerten, und der Türkei besteht, deren Verantwortlichkeit nach der Konvention durch die Handlungen und Unterlassungen der Behörden der »TRNZ« begründet wird.

(192) Zudem [...] findet der GH, dass im Kontext der Situation in Zypern »besondere Merkmale« bestanden, die im vorliegenden Fall ein Abgehen vom generellen Zugang [...] rechtfertigen und somit die prozessuale Verpflichtung der Türkei nach Art. 2 EMRK auslösen.

(193) Erstens [...] geht die internationale Gemeinschaft davon aus, dass die Türkei den nördlichen Teil Zyperns besetzt hält, und anerkennt die »TRNZ« völkerrechtlich nicht als einen Staat. Wie der GH bereits [in Zypern/TR] festgestellt hat, steht Nordzypern im Sinne der EMRK unter der effektiven Kontrolle der Türkei. In diesem speziellen Kontext hat er auch auf die anhaltende Unfähigkeit der Republik Zypern verwiesen, ihre aus der EMRK erwachsenden Verpflichtungen in Nordzypern zu erfüllen, sowie auf die generelle Verantwortlichkeit der Türkei, in diesem Gebiet die gesamte Bandbreite der Konventionsrechte sicherzustellen. Im Kontext seines generellen Ansatzes zur Ausübung extraterritorialer Hoheitsgewalt in nicht anerkannten Entitäten hat der GH den besonderen Charakter der Konvention als Instrument des europäischen ordre public zum Schutz der Menschen berücksichtigt und damit das Ziel verfolgt sicherzustellen, dass die Konventionsrechte überall im Territorium aller Mitgliedstaaten geschützt werden.

(194) Zweitens bemerkt der GH, dass die Verdächtigen im vorliegenden Fall in die »TRNZ« flüchteten und Zypern in Folge dessen daran gehindert war, im Hinblick auf diese Verdächtigen [...] seine eigene strafrechtliche Untersuchung durchzuführen und damit seine Verpflichtungen nach der EMRK zu erfüllen. Die Behörden der Türkei und der »TRNZ« wurden über den Mord informiert und von Interpol wurden »Red Notices« betreffend die Verdächtigen veröffentlicht. Die Anwesenheit der Verdächtigen in dem von der Türkei kontrollierten Gebiet war den Behörden der Türkei und der »TRNZ« bekannt, die sie in den Wochen nach dem Mord wegen Mordverdachts eine gewisse Zeit lang in Haft hielten.

(195) Angesichts dieser beiden besonderen Merkmale steht nach Ansicht des GH die Hoheitsgewalt der Türkei iSv. Art. 1 EMRK im Hinblick auf die Beschwerde der Bf. unter dem prozessualen Aspekt von Art. 2 EMRK fest. Jede andere Feststellung würde im Territorium Zyperns, das in den »Rechtsraum der Konvention« fällt, zu einem Vakuum im System des Menschenrechtsschutzes führen und die Gefahr mit sich bringen, in der »TRNZ« einen sicheren Hafen für Mörder zu schaffen, die aus dem von Zypern kontrollierten Gebiet fliehen, und damit die Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen zu behindern, die von der Regierung Zyperns erlassen wurden, um das Recht auf Leben ihrer Bürger und aller sich auf ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Personen zu schützen.

(196) Der GH möchte betonen, dass jedes der beiden oben analysierten Elemente [...] für sich alleine ausreichen würde, um eine im Hinblick auf die Hoheitsgewalt relevante Verbindung zur Türkei herzustellen.

(197) Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass die [...] Einrede der Unvereinbarkeit ratione loci zu verwerfen ist (einstimmig). Umfang und Anwendungsbereich der die Türkei unter den Umständen des vorliegenden Falls treffenden prozessualen Verpflichtung sind im Zuge der Entscheidung in der Sache zu bestimmen. [...]

In der Sache

(201) Die Bf. brachten vor, der prozessuale Aspekt des Art. 2 EMRK verlange in einem Mordfall mit einem grenzüberschreitenden Element von den für die Gewährleistung des Rechts auf Leben verantwortlichen Mitgliedstaaten, bei der Sicherung der Beweise zu kooperieren [...]. [...]

Zur prozessualen Verpflichtung nach Art. 2 EMRK und zu den durchgeführten Ermittlungen

(218) [...] Die aus Art. 2 EMRK erwachsende Verpflichtung, das Recht auf Leben zu schützen, [...] verlangt eine amtliche Untersuchung, wenn Personen gewaltsam zu Tode gekommen sind.

(220) Die Kammer stellte zunächst fest, dass die prozessuale Verpflichtung zu ermitteln beide belangte Staaten traf [...]. Sie prüfte die jeweiligen Ermittlungen und [...] erkannte keine [...] Versäumnisse, die geeignet gewesen wären, die Angemessenheit der jeweiligen Untersuchungen insgesamt in Zweifel zu ziehen. Die Parteien haben diese Feststellungen vor der GK nicht bestritten und sich in ihren Stellungnahmen auf das behauptete Versäumnis der belangten Staaten konzentriert zu kooperieren.

(221) Die GK stimmt den Feststellungen der Kammer betreffend die Angemessenheit der Ermittlungen zu, die von den Behörden jedes der belangten Staaten parallel durchgeführt wurden. Folglich sieht die GK den Kern des Problems im vorliegenden Fall im Bestehen und im Umfang einer Verpflichtung zur Kooperation als einer Komponente der prozessualen Verpflichtung nach Art. 2 EMRK. Sie wird sodann prüfen müssen, inwiefern eine solche Verpflichtung von den belangten Staaten erfüllt wurde.

Die Pflicht zur Kooperation als Komponente der prozessualen Verpflichtung nach Art. 2 EMRK

Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsprechung

(222) Es gab sehr wenige Fälle, in denen sich der GH mit dem Umfang der prozessualen Verpflichtung nach Art. 2 EMRK in einem grenzüberschreitenden oder transnationalen Kontext befassen und beurteilen musste, ob davon auch eine Verpflichtung umfasst ist, mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten.

(225) In Rantsev/CY und RUS stellte der GH fest, dass die prozessuale Verpflichtung nach Art. 2 EMRK von den Mitgliedstaaten verlangt, jene Schritte zu setzen, die notwendig und verfügbar sind, um die relevanten Beweise zu sichern, unabhängig davon, ob sich diese im Territorium des ermittelnden Staates befinden. [...] Er stellte weiters fest, dass der Verpflichtung eines ermittelnden Staates, in anderen Hoheitsgebieten befindliche Beweise zu sichern, eine Pflicht des Staates entspricht, in dem sich die Beweise befinden, jede seiner Zuständigkeit und seinen Mitteln entsprechende Unterstützung zu leisten, die in einem Rechtshilfeersuchen erbeten wird [...].

(228) In Huseynova/AZ [...] bekräftigte der GH, dass in manchen Situationen, in denen sich die Verdächtigen im Territorium eines anderen Staates befinden, der ihre Auslieferung verweigert, besondere Hindernisse bestehen können, die den Fortschritt einer strafrechtlichen Untersuchung aufhalten können. [...]

Der Zugang des GH zur Verpflichtung der Mit–gliedstaaten, in transnationalen Fällen zu ko–operieren

(229) Wie der obige Überblick zeigt, war in der Mehrheit der Fälle [...] das Versäumnis zu kooperieren nur einer von mehreren Aspekten bei der Prüfung der Effektivität der vom betroffenen Staat durchgeführten Untersuchung [...]. Nur in sehr wenigen Fällen [...] hat sich der GH spezifisch mit dem Versäumnis befasst, zusammenzuarbeiten oder eine im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchgeführte Ermittlung zu unterstützen.

(230) Wenn einen Mitgliedstaat in einem Fall wie Rantsev/CY und RUS keine eigenständige Ermittlungspflicht nach Art. 2 EMRK trifft, kann die Verpflichtung dieses Staates zur Kooperation nur durch ein Ersuchen des ermittelnden Staates um Zusammenarbeit ausgelöst werden. Dieser müsste sich um eine solche Kooperation bemühen, wenn sich relevante Beweise oder Verdächtige im Hoheitsgebiet des anderen Staates befinden.

(231) Im Gegensatz dazu nahmen im vorliegenden Fall die beiden betroffenen Staaten eine konkurrierende Zuständigkeit in Anspruch, einen Todesfall zu untersuchen, und es ergab sich im Hinblick auf beide eine eigenständige Verpflichtung zur Durchführung einer Art. 2 EMRK entsprechenden Untersuchung.

(232) [...] Bei der Auslegung der Konvention muss ihr besonderer Charakter als Vertrag zur kollektiven Durchsetzung von Menschenrechten [...] berücksichtigt werden. Dieser kollektive Charakter kann unter gewissen besonderen Umständen eine Pflicht der Mitgliedstaaten mit sich bringen, gemeinsam zu handeln und zu kooperieren, um die Rechte und Freiheiten zu schützen, die sie sich verpflichtet haben, in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten. In Fällen, in denen eine effektive Untersuchung einer unrechtmäßigen Tötung, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ereignet hat, die Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat erfordert, umfasst der besondere Charakter der Konvention als Vertrag zur kollektiven Durchsetzung nach Ansicht des GH grundsätzlich eine Verpflichtung der betroffenen Staaten, effektiv miteinander zu kooperieren, um die Umstände der Tötung aufzuklären und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen.

(233) Folglich ist der GH der Ansicht, dass Art. 2 EMRK beiden Staaten eine zweiseitige Verpflichtung auferlegen kann, miteinander zu kooperieren, die zugleich eine Verpflichtung mit sich bringt, Unterstützung zu erbitten, und eine Verpflichtung, Unterstützung zu leisten. Natur und Umfang dieser Verpflichtungen werden unvermeidbar von den Umständen des Einzelfalls abhängen, etwa davon, ob sich die wichtigsten Beweise auf dem Territorium des betroffenen Mitgliedstaats befinden oder ob die Verdächtigen dorthin geflohen sind.

(234) Eine solche Pflicht steht in Übereinstimmung mit dem effektiven Schutz des Rechts auf Leben [...]. Tatsächlich wäre die gegenteilige Feststellung kaum mit der staatlichen Verpflichtung nach Art. 2 EMRK, das Recht auf Leben zu schützen, in Zusammenhang mit der allgemeinen Pflicht des Staates gemäß Art. 1 EMRK, »allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in der Konvention bestimmten Rechte und Freiheiten zu sichern« zu vereinbaren, da sie die Untersuchung unrechtmäßiger Tötungen behindern und zwangsläufig zur Straflosigkeit der Verantwortlichen führen würde. Ein solches Ergebnis könnte den Zweck des Schutzes nach Art. 2 EMRK vereiteln und die Garantien [...] illusorisch machen. [...]

(235) Wie der GH allerdings feststellt, kann die Verpflichtung zur Zusammenarbeit unter dem prozessualen Aspekt von Art. 2 EMRK nur eine solche der Mittel und nicht eine solche des Resultats sein [...]. Dies bedeutet, dass die betroffenen Staaten alle ihnen möglichen angemessenen Schritte zur Zusammenarbeit setzen und dabei in gutem Glauben die ihnen nach den anwendbaren internationalen Instrumenten über die wechselseitige Rechtshilfe und Zusammenarbeit in Strafsachen verfügbaren Möglichkeiten ausschöpfen müssen. [...] Auch wenn der GH nicht dafür zuständig ist, die Einhaltung anderer internationaler Verträge oder Verpflichtungen als der EMRK zu überwachen, vergewissert er sich in diesem Kontext üblicherweise, ob der belangte Staat die ihm nach diesen Instrumenten verfügbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat. [...]

(236) Bei der Entscheidung, ob der betroffene Staat alle ihm nach [diesen] Instrumenten [...] verfügbaren rechtlichen Möglichkeiten genutzt hat, kann der GH die Tatsache nicht aus den Augen verlieren, dass solche Verträge nicht dazu neigen, Staaten absolute Verpflichtungen aufzuerlegen, da sie dem ersuchten Staat ein gewisses Ermessen gewähren und eine Reihe von Ausnahmen in Form von zwingenden bzw. Ermessensgründen für eine Ablehnung der erbetenen Zusammenarbeit vorsehen. Die aus Art. 2 EMRK erwachsende prozessuale Verpflichtung zur Zusammenarbeit sollte daher im Lichte internationaler Verträge und Vereinbarungen ausgelegt werden, die zwischen den betroffenen Staaten gelten. Dabei ist soweit wie möglich eine kombinierte und harmonische Anwendung der EMRK und dieser Instrumente vorzunehmen, die nicht zu einem Konflikt oder Widerspruch zwischen ihnen führen sollte. In diesem Kontext wird die prozessuale Verpflichtung zur Zusammenarbeit im Hinblick auf einen Staat, der verpflichtet ist, eine Kooperation zu erbitten, nur dann verletzt sein, wenn er es verabsäumt hat, die angemessenen Kooperationsmechanismen nach den einschlägigen internationalen Verträgen auszulösen. Und im Hinblick auf den ersuchten Staat [wird die prozessuale Verpflichtung nur verletzt sein], wenn er es verabsäumt hat, angemessen zu reagieren, oder wenn er keine legitimen Gründe für eine Verweigerung der gemäß diesen Instrumenten begehrten Zusammenarbeit geltend machen kann.

Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit in transnationalen Fällen, die einen Mitgliedstaat und eine unter der effektiven Kontrolle eines anderen Mitgliedstaats stehende de facto-Entität betreffen

(237) [...] Ein besonderes Merkmal dieses Falls besteht darin, dass die behauptete fehlende Zusammenarbeit eine de facto-Entität betraf, die innerhalb des international anerkannten Territoriums Zyperns errichtet wurde, aber im Sinne der Konvention unter der effektiven Kontrolle der Türkei steht. [...] Da die beiden belangten Staaten keine diplomatischen Beziehungen unterhalten, können die internationalen Verträge, deren Parteien beide Staaten sind (Verträge des Europarats), nicht der alleinige Rahmen sein, in Bezug auf den geprüft wird, ob beide Staaten alle ihnen verfügbaren Möglichkeiten zur Kooperation ausgeschöpft haben. Im Fall des Fehlens förmlicher diplomatischer Beziehungen werden formalisierte Mittel der Zusammenarbeit häufiger zum Scheitern verurteilt sein und es kann von Staaten verlangt werden, andere eher informelle oder indirekte Kanäle zur Kooperation zu nutzen, beispielsweise über Drittstaaten oder internationale Organisationen.

(238) Angesichts dieser Überlegungen muss der GH in Situationen wie der vorliegenden bestimmen, ob die betroffenen Staaten alle ihnen vernünftigerweise verfügbaren Mittel genutzt haben, um jene Kooperation zu erbitten und zu leisten, die für die Effektivität der Ermittlungen und des Verfahrens insgesamt erforderlich war. Dies kann es erfordern, dass der GH die informellen oder ad hoc-Kanäle zur Zusammenarbeit prüft, die von den betroffenen Staaten außerhalb der von den einschlägigen internationalen Verträgen vorgesehenen Kooperationsmechanismen verwendet wurden. In diesem Kontext kann und muss sich der GH zugleich von jenen internationalen Verträgen leiten lassen, da diese die Entwicklung der im internationalen Recht gerade auf dem Gebiet der Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten geltenden Normen und Grundsätze widerspiegeln.

Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall

(239) Im Lichte der oben dargelegten Grundsätze stellt der GH fest, dass beide Staaten eine Verpflichtung hatten zusammenzuarbeiten, die sich aus ihren jeweiligen prozessualen Verpflichtungen nach Art. 2 EMRK ergab, den Tod der Angehörigen der Bf. zu untersuchen. Der GH muss nun unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles bestimmen, ob jeder der belangten Staaten dieser Verpflichtung entsprach.

(240) [...] Beide Staaten hatten [...] die beiden wesentlichen Übereinkommen des Europarats über die Auslieferung und Zusammenarbeit in Strafsachen, nämlich das Europäische Auslieferungsübereinkommen (Anm: Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957, BGBl. 320/1969.) und das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (Anm: Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959, BGBl. 41/1969.), ratifiziert. [...] Der GH erachtet sich nicht als dafür zuständig zu beurteilen, ob diese Übereinkommen [...] anwendbar waren oder ob die belangten Staaten unter den konkreten Umständen ihren Verpflichtungen nachgekommen sind. Diese Übereinkommen können [...] dem GH auch Richtschnüre für die Auslegung der sich aus [...] Art. 2 EMRK ergebenden Verpflichtung zur Zusammenarbeit bieten [...]. Die genannten Übereinkommen wurden von allen Mitgliedstaaten des Europarats ratifiziert und zeigen somit das Bestehen eines eindeutigen Maßes an Übereinstimmung zwischen ihnen im Bereich der Auslieferung und Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten.

(241) Im Hinblick auf die Verpflichtung Zyperns zur Kooperation ergibt sich erstens die Frage, ob seine Behörden alle für sie vernünftigerweise verfügbaren Mittel ergriffen haben, um die Übergabe bzw. Auslieferung der Mordverdächtigen durch die Türkei zu erwirken [...].

(242) [...] Nach der Identifikation der möglichen Verdächtigen in der Anfangsphase der Ermittlungen schickten die Behörden Zyperns »Red Notices« an Interpol, um die Verdächtigen aufzuspüren und zum Zweck ihrer Auslieferung verhaften zu lassen. Diese [...] wurden von Interpol [...] veröffentlicht. Das zypriotische Büro von Interpol sandte auch E-mails an das türkische Innenministerium [...], in denen es um eine Festnahme der Verdächtigen im Fall ihrer Einreise in die Türkei ersuchte. Aus den Dokumenten, die sich auf die Treffen mit UNFICYP beziehen, geht hervor, dass die zypriotischen Behörden zu dieser Zeit bereits wussten, dass einige der Verdächtigen in der »TRNZ« inhaftiert waren. Auf dieser Grundlage versuchte Zypern bereits ab einem frühen Stadium der Untersuchung, im Verhandlungsweg die Übergabe der Verdächtigen durch die »TRNZ« über UNFICYP zu erreichen. Es war allerdings bald sehr klar, dass weder die türkischen Behörden noch jene der »TRNZ« beabsichtigten, die Verdächtigen zu übergeben. Unter diesen Umständen und insbesondere angesichts der von der Türkei und von den Behörden der »TRNZ« erhobenen Einwände [...] kann Zypern nicht dafür kritisiert werden, dass zunächst versucht wurde, die Übergabe über die UNFICYP zu erreichen, und erst als sich diese Bemühungen schließlich als erfolglos erwiesen hatten, mehr als dreieinhalb Jahre nach Veröffentlichung der »Red Notices« Auslieferungsersuchen an die Türkei gestellt wurden [...]. Es gibt zudem keinen Hinweis darauf, dass diese Verzögerung den Ausgang der Auslieferungsersuchen irgendwie beeinflusst hätte.

(243) Wie der GH weiters feststellt, wurden die Auslieferungsersuchen der Türkei am 4.11.2008 über die türkische Botschaft in Athen zugestellt. Ein Angestellter der zypriotischen Botschaft in Athen übergab den Umschlag, der die Auslieferungsersuchen und eine Verbalnote enthielt, an den Wachmann der türkischen Botschaft [...]. Vor der GK brachte die türkische Regierung vor, die Auslieferungsersuchen wären nicht gültig, weil sie nicht »auf diplomatischem Weg« übermittelt worden wären [...].

(244) Angesichts des Fehlens diplomatischer Beziehungen zwischen Zypern und der Türkei kann die Zustellung der Ersuchen über die Bediensteten der jeweiligen Botschaften in Athen unter den spezifischen Umständen nach Ansicht des GH als der einzige Zypern zur Verfügung stehende Kanal akzeptiert werden. [...] Das Fehlen diplomatischer Beziehungen [...] kann die belangten Staaten nicht von ihrer aus Art. 2 EMRK erwachsenden Verpflichtung zur Kooperation befreien.

(245) Der GH gelangt daher zu der Schlussfolgerung, dass die zypriotischen Behörden alle Mittel ausgeschöpft haben, die ihnen vernünftigerweise zur Verfügung standen, um die Übergabe bzw. Auslieferung der Verdächtigen durch die Türkei zu erwirken.

(246) Der nächste zu prüfende Punkt ist, ob Zypern [...] verpflichtet war, das gesamte Beweismaterial [...] an die Türkei oder an die Behörden der »TRNZ« zu übermitteln. Wie der GH bemerkt, bat die Türkei [...] Zypern um Beweise für den Zweck der fortgesetzten Anhaltung der Verdächtigen und ihrer eigenen Untersuchung in der »TRNZ«. [...]

(247) [...] Zypern rechtfertigte die Weigerung, alle Beweise an die Behörden der »TRNZ« zu übermitteln, vor dem GH unter anderem mit dem Argument, die »TRNZ« wäre keine Vertragspartei der EMRK und könne daher keine Verpflichtungen nach Art. 2 EMRK erfüllen. Zypern betonte dabei auch, dass die Übermittlung von Beweisen an die »TRNZ« in der aus Sicht der EMRK rechtswidrigen Anhaltung der Verdächtigen und der Aburteilung durch rechtswidrige Gerichte resultiert hätte.

(248) Der GH hat bereits anerkannt, dass die Türkei für die Handlungen der Behörden der »TRNZ« in Nordzypern verantwortlich ist. Es wäre mit dieser Haltung unvereinbar, den in diesem Gebiet beschlossenen und umgesetzten zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlichen Maßnahmen jede Gültigkeit oder die rechtmäßige Grundlage im Sinne der Konvention abzusprechen. [...] Wenn eine Handlung der Behörden der »TRNZ« den im Gebiet Nordzyperns geltenden Gesetzen entspricht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie im Sinne der Konvention eine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht hat [...].

(249) Der GH hat in seiner Rechtsprechung auch festgestellt, dass die von den Gerichten nicht anerkannter Entitäten getroffenen Entscheidungen, einschließlich jener der Strafgerichte, als »rechtmäßig« im Sinne der Konvention angesehen werden können, wenn diese Gerichte Teil eines Gerichtssystems sind, das auf einer »verfassungsmäßigen und gesetzlichen« Grundlage arbeitet, die eine mit der Konvention vereinbare gerichtliche Tradition widerspiegelt, damit es den Einzelnen ermöglicht wird, die Konventionsgarantien zu genießen. Der GH sieht keinen Grund, im Hinblick auf die Gerichte und Behörden der »TRNZ« von diesen Feststellungen abzugehen, die in keiner Weise auf eine implizite oder sonstige Anerkennung des Anspruchs der »TRNZ« auf Staatlichkeit hinauslaufen.

(250) [...] Der von Zypern zur Rechtfertigung seiner Weigerung, der Türkei oder den Behörden der »TRNZ« alle Beweise zu übermitteln, vorgebrachte Hauptgrund war, dass eine solche Zusammenarbeit gegen den völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz der Nichtanerkennung verstoßen hätte. Der GH hält es nicht für wünschenswert oder notwendig, im vorliegenden Fall eine allgemeine Theorie betreffend die völkerrechtliche Rechtmäßigkeit der Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten mit nicht anerkannten oder de facto bestehenden Entitäten zu entwickeln. Der GH stimmt jedoch der Regierung Zyperns dahingehend zu, dass der vorliegende Fall von früheren Fällen zu unterscheiden ist, in denen der GH im Hinblick auf die Konvention die Gültigkeit von Rechtsbehelfen oder Maßnahmen anerkannt hat, die von den Behörden der »TRNZ« im Hinblick auf Einwohner der »TRNZ« oder auf von ihren Handlungen betroffene Personen gesetzt wurden. In allen diesen Fällen anerkannte der GH die Gültigkeit dieser Rechtsbehelfe und Handlungen in dem Umfang, der notwendig war, damit die Türkei in Nordzypern alle Konventionsrechte gewährleisten und etwaige ihr zurechenbare Missstände beheben konnte. Die Hauptüberlegung des GH bestand in der Vermeidung eines Vakuums, das sich nachteilig auf jene auswirken würde, die unter der Besetzung leben, oder auf jene, die außerhalb leben und behaupten können, Opfer von Verletzungen ihrer Rechte geworden zu sein. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Republik Zypern als legitime Regierung Zyperns, die keine Kontrolle über den unter der Kontrolle der Türkei stehenden nördlichen Teil der Insel ausübt, mit den de facto-Behörden zusammenarbeiten kann, die in diesem Gebiet eingerichtet wurden, ohne damit ihnen oder der Besetzung implizit Legitimität oder Legalität zu verleihen. Nach Ansicht des GH unterscheidet sich diese Situation auch von jener, in der ein anderer Mitgliedstaat als Zypern mit diesen Behörden zusammenarbeitet [...].

(251) Der GH hat in Ilascu u.a./MD und RUS bereits festgestellt, dass inoffizielle Beziehungen in gerichtlichen und Sicherheitsfragen im Interesse der Verbrechensbekämpfung zwischen einem Mitgliedstaat und einem separatistischen Regime, das in seinem Territorium errichtet wurde, angesichts ihrer Art und ihres beschränkten Charakters nicht als Unterstützung für dieses Regime angesehen werden können. [...]

(252) Im vorliegenden Fall ist die Frage zu beantworten, ob Zypern verpflichtet war, alle Beweise aus seiner Ermittlung an die Behörden der »TRNZ« zu übermitteln, die ihrem nationalen Recht entsprechend eine parallele Untersuchung des Mordes durchführten. [...] Zypern sandte einige Beweise über die UNFICYP an die »TRNZ« [...] und war bereit, sämtliche Beweise an die UNFICYP zu übergeben, damit diese beurteilen konnte, ob dem Anschein nach die Vorwürfe gegen die Verdächtigen berechtigt waren, vorausgesetzt die Behörden der »TRNZ« würden zusagen, die Verdächtigen gegebenenfalls an Zypern zu übergeben. Da es keine solche Zusage der Behörden der »TRNZ« gab, verweigerte Zypern die Übermittlung weiterer Beweise. Überdies scheint das Beharren der Behörden der »TRNZ« auf einem Erlangen aller Beweise aus Zypern [...] mit ihrer Absicht zusammenzuhängen, die Verdächtigen vor ihren Gerichten zu verfolgen und abzuurteilen [...]. Tatsächlich beharrte die türkische Regierung vor der Kammer darauf, dass eine Kooperation seitens Zyperns notwendig gewesen wäre um sicherzustellen, dass Zeugen [...] vor den Gerichten der »TRNZ« erscheinen würden [...]. Sie bestätigte auch, dass die »TRNZ« gemäß dem Recht der »TRNZ« verpflichtet war, einen Antrag auf Auslieferung ihrer Staatsbürger abzulehnen. Die Türkei behauptete vor der GK auch, dass Zypern zumindest im Hinblick auf den fünften Verdächtigen, einen in der Türkei aufhältigen türkischen Staatsbürger, die Übertragung der Strafverfolgung beantragen hätte sollen, was im Auslieferungsübereinkommen und im Europäischen Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung vorgesehen sei.

(253) [...] Es würde nach Ansicht des GH über eine bloße Kooperation zwischen Polizei und Strafverfolgungsbehörden hinausgehen, die gesamten Ermittlungsakten an die »TRNZ« zu übermitteln, wo die Beweise möglicherweise genutzt würden, um die Verdächtigen dort vor Gericht zu stellen und ohne irgendeine Garantie, dass diese an die zypriotischen Behörden übergeben würden. Dies würde in der Sache auf eine Übertragung der Strafsache von Zypern an die Gerichte der »TRNZ« hinauslaufen und Zypern würde damit auf seine strafrechtliche Zuständigkeit für einen auf dem von ihm kontrollierten Gebiet erfolgten Mord zugunsten der Gerichte einer auf seinem Territorium errichteten, nicht anerkannten Entität verzichten. Die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit ist eines der Hauptmerkmale der Souveränität eines Staates. Der GH stimmt daher der Regierung Zyperns darin zu, dass es in einer so speziellen Situation nicht unvernünftig war, einen Verzicht auf die Strafgerichtsbarkeit zugunsten der Gerichte der »TRNZ« abzulehnen.

(254) Diese Haltung ist auch mit dem Tenor der einschlägigen Instrumente des Europarats vereinbar, denen beide Seiten angehören. [...] Art. 2 lit. b des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens gibt dem ersuchten Staat die Möglichkeit, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn er »der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen«. [...] Auch das Europäische Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung enthält keine Verpflichtung eines Staates, auf seine Zuständigkeit zu verzichten und die Strafverfolgung an einen anderen Staat abzutreten. [...]

(255) In Anbetracht des Vorgesagten findet der GH, dass weder die Weigerung Zyperns, alle Beweise an die Behörden der »TRNZ« oder der Türkei zu übergeben, noch das Versäumnis, das Verfahren an diese zu übertragen, eine Verletzung seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit im Kontext des prozessualen Aspekts von Art. 2 EMRK begründete.

(256) [...] Im Kontext der von UNFICYP unternommenen Vermittlungsversuche wurden die folgenden Formen der Zusammenarbeit vorgeschlagen, um eine Kompromisslösung zwischen Zypern und den Behörden der »TRNZ« zu erzielen: Treffen der Polizei beider Seiten [...] in der UN-Pufferzone, die Befragung der Verdächtigen [...] in der UN-Pufferzone über Video, die Möglichkeit eines ad hoc-Verfahrens auf neutralem Gebiet, der Transfer der Verdächtigen in einen Drittstaat und die Behandlung der Angelegenheit auf einer technischen Ebene. Der GH sieht allerdings nicht, wie diese anderen Formen der Zusammenarbeit als solche die Verfolgung und Aburteilung der Verdächtigen erleichtern hätten können. Es wurde vor dem GH nicht gezeigt, dass diese Alternativen – insbesondere die Möglichkeit der Vereinbarung eines ad hoc-Verfahrens auf neutralem Gebiet – eine ausreichend solide Grundlage im nationalen oder internationalen Recht gehabt hätten. Unter diesen Umständen war Zypern nach Ansicht des GH nicht [...] verpflichtet, sich auf andere als die oben in Rn. 241-255 behandelten Formen der Zusammenarbeit einzulassen.

(258) Der GH muss nun prüfen, ob die Türkei ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, mit Zypern zu kooperieren [...].

(259) Wie der GH zunächst festhält, machten die Behörden der »TRNZ« während der Versuche, über UNFICYP eine Einigung zu erzielen, sehr früh klar, dass sie die Verdächtigen nicht über UNFICYP an Zypern übergeben könnten, da es dafür keine Grundlage in der Verfassung oder im innerstaatlichen Recht gäbe. [...] Die Türkei gab gegenüber Interpol auch an, dass es nicht möglich wäre, den fünften Verdächtigen auszuliefern, da dieser türkischer Staatsbürger war [...].

(261) Um die Frage zu beantworten, ob die Türkei ihre Pflicht zur Zusammenarbeit mit Zypern erfüllt hat, muss sich der GH auf die Auslieferungsersuchen konzentrieren, die Zypern im November 2008 [...] stellte, nachdem alle Versuche gescheitert waren, eine Übergabe der Verdächtigen [...] über UNFICYP zu erreichen. [...]

(262) Der GH stellt [...] fest, dass die Türkei die von Zypern am 4.11.2008 übergebenen Auslieferungsersuchen ignorierte. Am 11.11.2008 wurden die Auslieferungsersuchen [...] ohne Antwort an die Botschaft Zyperns in Athen [...] retourniert. [...]

(263) In Anbetracht der oben (Rn. 238 und 240) dargelegten Grundsätze und davon ausgehend, dass das Schweigen der Türkei zu den Auslieferungsersuchen als Verweigerung der Auslieferung verstanden werden kann, findet der GH, dass von den türkischen Behörden zu erwarten gewesen wäre anzugeben, warum sie die Auslieferung aufgrund ihrer Rechtsordnung oder des Auslieferungsübereinkommens als inakzeptabel ansahen. [...] Art. 18 des Auslieferungsübereinkommens verpflichtet den ersuchten Staat, den ersuchenden Staat von seiner Entscheidung über die Auslieferung in Kenntnis zu setzen und eine Ablehnung zu begründen. [...]

(264) Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach Art. 2 EMRK sollte nach Ansicht des GH im Lichte dieser Bestimmung gelesen werden und daher eine Verpflichtung für einen Staat enthalten, jedes Auslieferungsersuchen eines anderen Mitgliedstaats, das wegen Mordes oder unrechtmäßiger Tötung gesuchte Verdächtige betrifft, die sich bekanntermaßen in seinem Territorium oder unter seiner Hoheitsgewalt befinden, zu prüfen und begründet zu beantworten.

(265) Diese Überlegung ist für den GH ausreichend um zum Schluss zu gelangen, dass die Türkei nicht die unter den Umständen des vorliegenden Falls geforderten Mindestbemühungen unternommen hat und somit seiner Verpflichtung, [...] mit Zypern zu kooperieren, nicht nachgekommen ist. Aufgrund dieser Feststellung erübrigt es sich für den GH zu entscheiden, ob die Türkei unter den besonderen Umständen des Falls verpflichtet war, einige oder alle der von Zypern geforderten Verdächtigen auszuliefern.

(266) Der GH kommt zum Ergebnis, dass die Türkei durch das Versäumnis, die Auslieferungsersuchen begründet zu beantworten, gegen ihre Verpflichtung zur Kooperation [...] verstoßen hat.

Schlussfolgerung zur prozessualen Verpflichtung nach Art. 2 EMRK

(267) Der GH gelangt [...] zu der Schlussfolgerung, dass keine Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem prozessualen Aspekt durch Zypern stattgefunden hat (15:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Karakas und Richter Pejchal; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Serghides).

(268) [...] Der GH kommt zum Schluss, dass eine Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem prozessualen Aspekt durch die Türkei stattgefunden hat (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Serghides).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 2 EMRK

(273) Angesichts der obigen Schlussfolgerungen ist der GH der Meinung, dass es nicht notwendig ist, die Beschwerde [...] gesondert unter Art. 13 iVm. Art. 2 EMRK zu prüfen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 8.500,– an jeden der Bf. für immateriellen Schaden; € 10.000,– insgesamt für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Zypern/TR v. 10.5.2001 (GK)

Ilascu u.a./MD und RUS v. 8.7.2004 = NL 2004, 174

Markovic u.a./I v. 14.12.2006 (GK) = NL 2007, 5

Šilih/SL v. 9.4.2009 (GK) = NL 2009, 100

Rantsev/CY und RUS v. 7.1.2010 = NLMR 2010, 20

Demopoulos u.a./TR v. 1.3.2010 (ZE der GK) = NLMR 2010, 79

Janowiec u.a./RUS v. 21.10.2013 (GK) = NLMR 2013, 352

Mustafa Tunç und Fecire Tunç/TR v. 14.4.2015 (GK) = NLMR 2015, 97

Ibrahim u.a./GB v. 13.9.2016 (GK) = NLMR 2016, 423

Huseynova/AZ v. 13.4.2017

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 29.1.2019, Bsw. 36925/07, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2019, 13) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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