OGH 9ObA6/19a

9ObA6/19aObergericht24.01.2019

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA6/19a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00006.19A.0124.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Angela Taschek in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** P*****, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Nusterer Mayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 5.998,28 EUR brutto und 800 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. November 2018, GZ 7 Ra 41/18b11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden (s RIS-Justiz RS0042963 ua).

Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0116144, RS0037780 [T16] ua). Das ist auch hier nicht der Fall: Fehlendes Vorbringen kann nicht durch den Verweis auf Urkunden – hier auf die Urkunden ./A und ./B, aus denen auch nicht hervorginge, inwieweit die Klägerin „bei weitem mehr gearbeitet“ habe – ersetzt werden (RIS-Justiz RS0037780 [T13] ua).

Die außerordentliche Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

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