OGH 14Ns2/19h

14Ns2/19hObergericht18.01.2019

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns2/19h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0140NS00002.19H.0118.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Mann in der Strafsache gegen Sebastian W***** wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG, AZ 15 U 190/18w des Bezirksgerichts Wels, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Villach delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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