OGH 15Ns2/19s

15Ns2/19sObergericht17.01.2019

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns2/19s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150NS00002.19S.0117.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Vloadimir T***** wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, AZ 39 Hv 128/18z des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.