13Os139/18t•OGH 13Os139/18t
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sischka als Schriftführer in der Strafsache gegen ManuelLaviniu G***** und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten ManuelLaviniu G***** sowie die Berufungen des Angeklagten KurtMaximilian B***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Juli 2018, GZ 75 Hv 65/18d71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden ManuelLaviniu G***** und KurtMaximilian B***** jeweils des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach haben sie am 26. März 2018 in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) Ingeborg S***** mit Gewalt gegen deren Person unter Verwendung eines Pfeffersprays, sohin einer Waffe, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Bargeld und Wertgegenstände wegzunehmen versucht.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ManuelLaviniu G***** geht fehl.
Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Konstatierungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers, den bei der Annäherung an das Haus der Ingeborg S***** mitgeführten Pfefferspray bei der Begehung der Raubtat auch zum Einsatz zu bringen, aus dem Mitführen dieser Waffe (US 6) und dem vom Mitangeklagten entsprechend geschilderten gemeinsamen Tatplan (US 5, 6 und 7) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keineswegs zu beanstanden.
Das Erstgericht stützte die für den Schuldspruch sonst maßgeblichen Urteilsfeststellungen ebenfalls auf die geständige Verantwortung des Angeklagten B***** vor der Polizei, aber auch auf eine Vielzahl anderer Umstände (vgl dazu US 5, 6 und 7). Soweit sich das weitere Vorbringen nicht an diesen Entscheidungsgründen orientiert, ist die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).
Die Behauptung der „Unvollständigkeit“ (Z 5 zweiter Fall) unterlässt die Nennung konkreter, in der
Hauptverhandlung vorgekommener Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO), die das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen unberücksichtigt gelassen habe. Ebenso lässt die Kritik offen, welcher Konstatierung dieser Begründungsmangel überhaupt anhaften soll. Damit entzieht sich das Vorbringen einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0118316 [T4]).
Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (§ 14 zweiter Halbsatz StPO) wird kein Begründungsmangel geltend gemacht (RISJustiz RS0102162).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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