13Ns66/18m•OGH 13Ns66/18m
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Dietmar G***** und eine Angeklagte wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2 und 3 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 25 Hv 74/17g des Landesgerichts Eisenstadt, über den Antrag der Angeklagten Nicole F***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Ried im Innkreis delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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