OGH 11Ns62/18h

11Ns62/18hObergericht30.10.2018

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns62/18h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0110NS00062.18H.1030.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Oktober 2018 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Mohammad R***** wegen Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 2 StGB, AZ 14 Hv 39/18s des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Korneuburg delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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