15Os116/18z•OGH 15Os116/18z
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Abdul M***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 16. April 2018, GZ 620 Hv 7/17w46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Abdul M***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I./) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (II./) schuldig erkannt.
Danach hat er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen März 2016 und 25. Mai 2017 in K*****
I./ außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er vor der am 13. Jänner 2013 geborenen M***** F***** onaniert und auf ihren nackten Unterkörper ejakuliert hat;
II./ durch die zu I./ genannte Tat mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen.
Die dagegen nominell aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Mit der Behauptung, die Feststellungen zur Ausnützung einer Aufsichtsstellung gegenüber dem Opfer (US 4 f) fänden in den Aussagen der Zeuginnen M***** F***** und Elisabeth F***** keine Deckung, wird ein Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht. Im Übrigen hat das Schöffengericht mängelfrei das Bestehen einer Aufsichtsstellung des Angeklagten gegenüber dem Opfer in den Fällen seiner Beaufsichtigung des Kindes bei Abwesenheit der Mutter auf die Angaben des Angeklagten sowie des Zeugen Mohammad A***** gestützt (US 12 f) und die Ausnützung dieser Stellung im Tatzeitpunkt erkennbar aus der Aussage der Zeugin M***** F***** zum Tathergang (US 5 f) abgeleitet.
Mit Hinweisen auf die Verantwortung des Angeklagten, das Alter des Opfers, das Bestehen einer „Aussage gegen Aussage-Situation“ und auf den Zweifelsgrundsatz wird die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.
Warum die Feststellungen die „Verwirklichung der subjektiven Tatseite sowohl des § 207 Abs 1 StGB als auch des § 212 Abs 1 Z 2 StGB“ nicht tragen sollen (vgl aber US 4 f), erklärt die Rüge (der Sache nach Z 9 lit a) nicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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