OGH 12Ns46/18p

12Ns46/18pObergericht25.09.2018

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns46/18p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0120NS00046.18P.0925.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin Dr. Brenner in der Strafsache gegen Moussa T***** wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB, AZ 11 U 148/16h des Bezirksgerichts Schwechat, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht GrazWest delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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