2Ob162/18i•OGH 2Ob162/18i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des A***** Z*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters I***** Z*****, vertreten durch Gewessler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. Juli 2018, GZ 44 R 269/18m124, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Die im Rechtsmittel aufgezeigte Aktenwidrigkeit bei der Erledigung der Beweisrüge betraf Umstände, die für die Entscheidung über die Obsorge und das Kontaktrecht irrelevant waren. Maßgebend ist insofern allein das Kindeswohl.
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