1Nc29/18g•OGH 1Nc29/18g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr.
Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Nc 25/18g anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. DI S***** B*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständiges Gericht erster Instanz bestimmt.
Begründung:
Mit Antrag vom 7. 8. 2018 begehrt der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage aufgrund von angeblichen Fehlentscheidungen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (22 Nc 9/17x, 27 Nc 3/18b) und des Oberlandesgerichts Wien (15 R 4/18w). Seiner Verbesserung ist zu entnehmen, dass es sich dabei um Entscheidungen über von ihm beantragte Verfahrenshilfe zur Einbringung von Klagen zur Geltendmachung der ihm behauptetermaßen durch Diebstähle während seiner Haft entstandenen Schäden handelt.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (vgl RISJustiz RS0050123 [T1]; Schragel AHG³ Rz 255), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.
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