2Ob236/17w•OGH 2Ob236/17w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. W***** B*****, vertreten durch Dr. Siegfried Lohse, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Christoph Brenner – Mag. Severin Perschl Rechtsanwälte OG in Krems, wegen 35.539,86 EUR sA und Feststellung (Revisionsinteresse 14.416,32 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2017, GZ 16 R 82/17x52, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Zu den Bestattungskosten wird der Revisionswerber auf die Begründung der denselben Verkehrsunfall betreffenden Entscheidung des Senats vom heutigen Tag, AZ 2 Ob 228/17v, verwiesen. Was den entgangenen Ausstattungsanspruch anlangt, setzt sich der Revisionswerber nicht mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander. Er vermag daher weder deren Unrichtigkeit noch sonst eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
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