OGH 2Ob107/18a

2Ob107/18aObergericht24.09.2018

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob107/18a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00107.18A.0924.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr.

Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** 2017 verstorbenen U***** W*****, über den Revisionsrekurs 1. des H***** W*****, 2. des S***** W*****, und 3. des M***** W*****, alle vertreten durch Welte Rechtsanwalt GmbH in Rankweil, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 4. April 2018, GZ 1 R 63/18z10, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 2. Februar 2018, GZ 31 A 310/17m7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Auskunftspflicht von Banken gegenüber einem (von den nicht erbantrittserklärten Erben bevollmächtigten) Erbenmachthaber fehle.

Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist ungeachtet dieses den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs nicht zulässig.

Bereits das Rekursgericht hat auf die einschlägige Entscheidung 5 Ob 30/10p (= RISJustiz RS0121988 [T2]) hingewiesen, die unter Berufung auf die eindeutigen Gesetzesmaterialien einen Auskunftsanspruch des (noch) nicht erbantrittserklärten Erben gegen das Kreditinstitut der Erblasserin verneint hat.

Dass hier die Auskunft nicht zugunsten der Erben, sondern deren Vertreter („Erbenmachthaber“) begehrt wurde, ändert nichts. Denn die Rechtsstellung des Erbenmachthabers leitet sich aus der rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung durch die Erben ab, sodass der Erbenmachthaber keine anderen oder weiteren Befugnisse als seine Vollmachtgeber haben kann (2 Ob 108/18y; 2 Ob 83/18x).

Das Rekursgericht hat somit im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entschieden.

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