OGH 13Ns49/18m

13Ns49/18mObergericht30.08.2018

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns49/18m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0130NS00049.18M.0830.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafvollzugssache der Zainab K*****, AZ 2 BE 337/14w des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Feldkirch delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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