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14Ns41/18t•OGH 14Ns41/18t
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen CornelRadu B***** wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB, AZ 13 Hv 32/18d, des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Der Wohnort des (mittlerweile berufstätigen) Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist für sich allein kein wichtiger Grund für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO.
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