OGH 13Ns42/18g

13Ns42/18gObergericht30.07.2018

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns42/18g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0130NS00042.18G.0730.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Werner R***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 18 U 175/18h des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Fürstenfeld delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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