13Ns42/18g•OGH 13Ns42/18g
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Werner R***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 18 U 175/18h des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Fürstenfeld delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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