AUSL EGMR Bsw35778/11

Bsw35778/11Übriges Gericht26.07.2018

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw35778/11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2018

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Dridi gg. Deutschland, Urteil vom 26.7.2018, Bsw. 35778/11.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b und lit. c EMRK - Ladung eines im Ausland weilenden Angeklagten über öffentliche Zustellung.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK hinsichtlich der Ladung des Zeugen (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b und lit. c EMRK hinsichtlich der angemessenen Gelegenheit zur Vorbereitung des Anwalts des Bf. (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den vom Bf. erlittenen immateriellen Schaden dar (einstimmig). € 2.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Das Amtsgericht Hamburg verurteilte den zu dieser Zeit in Hamburg lebenden Bf. am 2.3.2009 wegen einer Straftat zu einer Geldstrafe. Es hatte es dabei zugelassen, dass der Bf. im Rahmen dieses Verfahrens von Herrn Arif, der sein Rechtsstudium noch nicht abgeschlossen hatte, als Wahlverteidiger vertreten wurde. Gegen das Urteil erhoben sowohl der Bf. als auch der Staatsanwalt Berufung. Danach übersiedelte der Bf. aus beruflichen Gründen nach Spanien. Er teilte dem Gericht seine neue Adresse mit.

Am 24.4.2009 entzog das Landgericht Hamburg Herrn Arif die Genehmigung, als Wahlvertreter des Bf. zu fungieren. Gleichzeitig wies es einen Antrag von Herrn Arif zurück, den Bf. von seiner Verpflichtung zu befreien, persönlich bei der Berufungsverhandlung zu erscheinen. Diese Entscheidung wurde dem Bf. in Spanien zugestellt.

Am gleichen Tag legte das Landgericht das Datum für die mündliche Verhandlung über die Berufung fest. Sie sollte am 13.5.2009 um 9 Uhr 10 stattfinden. Das Gericht beschloss, dem Bf. die Ladung öffentlich zuzustellen, da er ins Ausland verzogen war. Die Ladung wurde vom 27.4. bis zum 12.5.2009 an der Amtstafel des Gerichts angeschlagen.

Am 12.5.2009 wurde die Entscheidung des Landgerichts zur Entziehung der Vertretungsbefugnis von Herrn Arif vom OLG aufgehoben. Herr Arif erfuhr davon und von der für den 13.5. angesetzten Verhandlung am selben Tag. Er beantragte daraufhin die Vertagung der Verhandlung, da er angab, am folgenden Tag nicht in der Stadt zu sein. Er ersuchte zudem darum, ihm Dokumente aus der Akte wie insbesondere die Berufung des Staatsanwalts zukommen zu lassen. Nachdem es Probleme mit dem Fax von Herrn Arif gegeben hatte, wurde ihm gestattet, die Akte am nächsten Tag um 8 Uhr früh – also unmittelbar vor der Verhandlung – einzusehen. Dies lehnte er angesichts seiner Abwesenheit am nächsten Tag allerdings ab.

Das Landgericht wies den Antrag von Herrn Arif auf Vertagung am 13.5.2009 in einer separaten Entscheidung ab. Es war der Ansicht, dass Herr Arif auf sein Recht auf Vorladung verzichtet hätte. Gleichzeitig wies das Gericht die Berufung des Bf. zurück, weil dieser grundlos nicht zur Verhandlung erschienen und auch von keinem Anwalt vertreten worden sei.

Am 10.3.2010 wies das Landgericht den Antrag des Bf. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Das OLG bestätigte diese Entscheidung am 15.4.2010.

Die Berufung des Bf. gegen das Urteil des Landgerichts vom 13.5.2009 wurde vom OLG am 16.7.2010 als unbegründet abgewiesen. Ebenso wies das BVerfG am 16.11.2010 eine vom Bf. erhobene Verfassungsbeschwerde zurück (BvR 2147/10).

Nachdem es der belangten Regierung und dem Bf. nicht gelungen war, das Verfahren vor dem EGMR mit einer gütlichen Einigung beizulegen, legte die Regierung dem GH eine einseitige Erklärung vor, mit der sie Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 und/oder Abs. 3 lit. c sowie von Art. 6 Abs. 3 lit. b und c EMRK anerkannte und dem Bf. eine Entschädigung anbot. Die Regierung ersuchte den GH darum, die Beschwerde aus dem Register zu streichen. Der Bf. sprach sich dagegen aus, da sein Ziel die Wiederaufnahme des Strafverfahrens sei, eine solche innerstaatlich aber nur erfolgen könne, wenn der EGMR mit einem Urteil eine Verletzung feststellte, und nicht, wenn Letzterer den betreffenden Fall aus dem Register strich.

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 (Recht auf ein faires Verfahren) iVm. Abs. 3 (Verteidigungsrechte) lit. c EMRK, weil die Ladung zur Verhandlung in seinem Berufungsverfahren öffentlich zugestellt wurde, obwohl er seine neue Adresse in Spanien bekanntgegeben hätte. Das hätte bewirkt, dass er zu spät vom Datum der mündlichen Verhandlung erfahren und damit nicht an dieser teilnehmen können hätte, was letztlich zu einer Zurückweisung seiner Berufung geführt hätte. Weiters beschwerte er sich über eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 iVm. Abs. 3 lit. b und c EMRK, weil die Verhandlung vor dem Landgericht nicht vertagt wurde, obwohl der Anwalt des Bf. vor der Verhandlung keine angemessene Möglichkeit gehabt hätte, die Akte des Falles einzusehen, um die Verteidigung des Bf. vorzubereiten, und an der Berufungsverhandlung teilzunehmen.

Die einseitige Erklärung der Regierung

(22) Der GH wiederholt, dass dann, wenn die Feststellung einer Verletzung von Art. 6 EMRK erfolgt, eine Neuverhandlung oder Wiederaufnahme des Verfahrens [...] grundsätzlich eine angemessene Form der Wiedergutmachung für diese Verletzung darstellt. Der GH sieht keinen Grund dafür, dies in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles anders zu sehen, wo die Konventionsverletzungen von der Regierung anerkannt wurden. Dabei berücksichtigt er auch das Vorbringen des Bf., wonach das mit der vorliegenden Beschwerde verfolgte Ziel die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen ihn sowie ein anschließender Freispruch seien.

(23) Es ist daher notwendig, die Frage zu behandeln, ob dem Bf. ein Verfahren zur Verfügung steht, über das eine solche Wiederaufnahme beantragt werden kann. Der GH begrüßt die Tatsache, dass Deutschland im Einklang mit seiner Verpflichtung, endgültige Urteile des GH zu befolgen, ein Verfahren eingerichtet hat, das die Prüfung der Frage erlaubt, ob die Wiederaufnahme von Strafverfahren in speziellen Fällen, in denen der GH mit einem Urteil eine Verletzung der Konvention festgestellt hat, gerechtfertigt ist (Art. 359 Z. 6 StPO).

(24) Der GH befindet jedoch, dass nicht mit einem ähnlichen Grad an Gewissheit gesagt werden kann, dass ein solches Verfahren zur Verfügung stehen würde, wenn er die einseitige Erklärung der Regierung akzeptiert und den Fall aus seinem Register streicht. Er berücksichtigt das Vorbringen der Regierung, wonach keine Rechtsprechung innerstaatlicher Gerichte zur Frage der Wiederaufnahme von Strafverfahren auf der Grundlage von Entscheidungen des GH, mit denen dieser eine einseitige Erklärung billigt, existiert und wonach Art. 359 Z. 6 StPO in der Praxis eng ausgelegt wurde. [...]

(25) Dementsprechend akzeptiert der GH das Vorbringen des Bf. und befindet, dass nach deutschem Recht weder die einseitige Erklärung der Regierung noch eine Entscheidung des GH zur Streichung der Beschwerde aus seinem Register denselben gesicherten Zugang zu einem Verfahren bieten, das die Prüfung der Frage der Wiederaufnahme innerstaatlicher Strafverfahren erlaubt, wie es ein Urteil des GH würde, mit dem eine Verletzung der Konvention festgestellt wird.

(26) Aus den oben genannten Gründen kann der GH nicht feststellen, dass es nicht länger gerechtfertigt wäre, die Prüfung der Beschwerde fortzusetzen. Zudem verlangt die Achtung der Menschenrechte [...], dass er die Prüfung des Falles fortführt. Der Antrag der Regierung, die Beschwerde nach Art. 37 EMRK aus seinem Register zu streichen, muss daher zurückgewiesen werden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 iVm. Abs. 3 lit. c EMRK

(29) Der GH bemerkt, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären ist (einstimmig).

(31) Der GH beobachtet, dass der Bf. angehalten war, bei der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Hamburg zu erscheinen, und seine Berufung ohne eine Beurteilung in der Sache zurückgewiesen wurde, weil er [...] [dies nicht tat]. Die innerstaatlichen Gerichte befanden, dass er ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen worden wäre, da das nationale Recht in seinem Fall die öffentliche Zustellung der Ladung erlaubt hätte.

(32) Der GH hält zudem fest, dass dem Landgericht die Adresse des Bf. in Spanien bekannt war, da dessen Entscheidung vom 24.4.2009 an diese Adresse zugestellt wurde. Es war zu keinen erfolglosen Versuchen gekommen, dem Bf. gerichtliche Dokumente zuzustellen [...]. Obwohl die Entscheidung zur Ansetzung der Berufungsverhandlung am selben Tag erfolgte, wurde die Ladung weder an die Adresse in Spanien zugestellt noch wurde der Bf. auf andere Weise darüber informiert, dass sie öffentlich zugestellt worden war – dies trotz Art. 5 des EU-Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 29.5.2000 (Anm: In Deutschland umgesetzt durch das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 22.7.2005, dBGBl. II 2005/16, 650.), wonach dem Bf. Verfahrensurkunden per Post zu übersenden waren. Zudem war der Bf. zu dem Zeitpunkt, als die Ladung zugestellt wurde, nicht durch seinen Anwalt vertreten, dessen Vertretungsbefugnis vom Landgericht entzogen worden war. Dem Anwalt wurde das Datum der Verhandlung deshalb erst am Tag davor bekannt. Sein Antrag auf Vertagung wurde zurückgewiesen.

(33) Die vorangehenden Erwägungen genügen dem GH, um zum Schluss zu kommen, dass die Ladung vor das Landgericht über eine öffentliche Zustellung unter den Umständen des Falles nicht ausreichend war, um es dem Bf. zu erlauben, an der Berufungsverhandlung vor diesem Gericht teilzunehmen. Es erfolgte daher eine Verletzung der Rechte des Bf. unter Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 iVm. Abs. 3 lit. b und c EMRK

(36) Der GH hält fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären ist (einstimmig).

(38) Im vorliegenden Fall erfuhr der Anwalt des Bf., nachdem ihm die Vertretungsbefugnis entzogen und erst am Tag vor der Verhandlung wieder eingeräumt worden war, von dem Datum der Berufungsverhandlung lediglich am Tag bevor sie stattfinden sollte. Er besaß keine Kopie der vom Staatsanwalt erhobenen Berufung, die ihm an diesem Tag auch nicht zugesandt werden konnte. Er beantragte, die Verhandlung zu vertagen, da er angab, am entsprechenden Tag nicht in der Stadt zu sein. Dieser Antrag wurde abgewiesen. Angesichts dieses Antrags befindet der GH, dass der Anwalt nicht auf das Recht verzichtete, auf eine Art und Weise geladen zu werden, die es ihm gestattete, die Verteidigung des Bf. vorzubereiten und an der Verhandlung teilzunehmen.

(39) Die vorangehenden Erwägungen genügen dem GH, um zum Schluss zu kommen, dass dem Anwalt des Bf. nach der Ansetzung der Verhandlung keine angemessene Gelegenheit gegeben wurde, um zur Vorbereitung der Verteidigung des Bf. Zugang zur Gerichtsakte zu erhalten und an der Berufungsverhandlung teilzunehmen. Es erfolgte daher eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b und c EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den vom Bf. erlittenen immateriellen Schaden dar (einstimmig). € 2.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Weber/D v. 2.10.2007 (ZE)

Tsonyo Tsonev/BG (Nr. 2) v. 14.1.2010

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 26.7.2018, Bsw. 35778/11, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2018, 344) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/18_4/Dridi.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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