12Ns32/18d•OGH 12Ns32/18d
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Ikechukwu S***** und George G***** wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG ua, AZ 36 Hv 45/18v des Landesgerichts Wiener Neustadt, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Klagenfurt delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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