OGH 15Ns29/18k

15Ns29/18kObergericht27.06.2018

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns29/18k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0150NS00029.18K.0627.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Oberkontrollorin Ponath als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andrzej C***** wegen § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 7 Hv 44/03t des Landesgerichts Eisenstadt, über den Antrag des Verurteilten betreffend den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. April 2018, AZ 15 Os 122/17f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Andrzej C***** wurde mit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Eisenstadt vom 17. Juli 2003 des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (1./) sowie des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 (2./) schuldig erkannt und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Beschluss vom 12. April 2018 wies der Oberste Gerichtshof einen Erneuerungsantrag des Genannten zurück (15 Os 122/17f).

Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachter Eingabe vom 4. Juni 2018 begehrte der Verurteilte inhaltlich ua eine neuerliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über seinen (nunmehr „verbesserten“ bzw „ergänzten“) Erneuerungsantrag.

Dieser Antrag war schon deshalb zurückzuweisen, weil ein entscheidungskausaler Irrtum des Obersten Gerichtshofs über tatsächliche Voraussetzungen der seinerzeitigen Zurückweisung des Erneuerungsantrags und damit ein Grund für eine der Sache nach angestrebte Reassumierung der Entscheidung vom 12. April 2018 nicht einmal behauptet wird.

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