OGH 13Os54/18t

13Os54/18tObergericht27.06.2018

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os54/18t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00054.18T.0627.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Lester V*****, AZ 821 BE 432/17v des Landesgerichts Korneuburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 5. April 2018, AZ 20 Bs 61/18v (ON 11 der BEAkten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Lester V***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 21. Februar 2018, mit dem ein Antrag des Genannten auf bedingte Entlassung abgewiesen worden war (ON 7), nicht Folge.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Lester V***** war zurückzuweisen, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.

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