1Ob11/18a•OGH 1Ob11/18a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** M*****, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH, Salzburg, wegen 25.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. November 2017, GZ 7 R 28/17t20, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. März 2017, GZ 69 Cg 25/16p16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.647,18 EUR (darin 274,53 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Der Kläger zog seine ordentliche Revision mit Schriftsatz vom 2. 5. 2018 zurück. Das ist gemäß § 484 iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RISJustiz RS0042041 [T3]) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RISJustiz RS0042041 [T2, T3]).
Der Kläger hat der Beklagten in Anwendung von § 484 Abs 2 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Die von ihm selbst verzeichneten Kosten sind mangels der Voraussetzungen des § 41 Abs 1 ZPO nicht ersatzfähig (6 Ob 235/17b mwN).
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