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12Ns19/18t•OGH 12Ns19/18t
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Raimund G***** wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 Abs 1 StGB über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist von der Entscheidung über den „Einspruch“ des Raimund G***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 22. März 2018, AZ 131 Bs 34/18i, ausgeschlossen.
An die Stelle der nunmehr als Vorsitzende einschreitenden Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 44/18g über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist Vorsitzender des entscheidenden Senats.
An der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien hat die mit ihm in einem Angehörigenverhältnis im Sinn des § 72 StGB stehende Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Christine Schwab als Richterin mitgewirkt.
Damit ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs
Dr. Schwab gemäß § 43 Abs 3 StPO von der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ausgeschlossen.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an die Stelle der nunmehr den Vorsitz übernehmenden Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek (§ 45 Abs 2 StPO).
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