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3Ob72/18m•OGH 3Ob72/18m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** AG, , vertreten durch Mag. Dr. Christian Janda, Rechtsanwalt in Kremsmünster, gegen die verpflichtete Partei R, wegen 30.395,14 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 19. März 2018, GZ 1 R 41/18z13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 1. Februar 2018, GZ 12 E 3823/17y8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Verpflichteten, ihm zur Erhebung eines Rekurses gegen einen näher bezeichneten Beschluss Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen, ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der dem Obersten Gerichtshof vorgelegte „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen diese Rekursentscheidung ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO iVm § 78 EO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RISJustiz RS0052781; RS0036078 [T8]).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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