12Ns18/18w•OGH 12Ns18/18w
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Ali Ü***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 354 HR 293/17p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist von der Entscheidung über die Grundrechtsbeschwerde des Ali Ü***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Februar 2018, GZ 17 Bs 22/18m (ON 77 der HRAkten) ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat im obgenannten Verfahren zu AZ 11 Os 41/18s über den im Spruch genannten Rechtsbehelf zu entscheiden.
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek ist Mitglied des zuständigen Senats 11. Sie war mit diesem Verfahren allerdings bereits als Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien befasst und ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über die Grundrechtsbeschwerde ausgeschlossen (Lässig, WKStPO § 43 Rz 3; Ratz, WKStPO § 281 Rz 126).
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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