OGH 14Ns18/18k

14Ns18/18kObergericht13.04.2018

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns18/18k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0140NS00018.18K.0413.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Monika V***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, AZ 58 Hv 8/18v des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag der Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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