11Ns21/18d•OGH 11Ns21/18d
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Richard G***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB, AZ 4 Hv 49/15s des Landesgerichts Wels, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist von der Entscheidung über die Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 21. Dezember 2016, GZ 4 Hv 49/15s363, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 146/17p über die gegen das aus dem Spruch ersichtliche Urteil erhobenen Rechtsmittel zu entscheiden.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist stimmführendes Mitglied des zuständigen Senats 12. Er hat in diesem Verfahren bereits als Oberstaatsanwalt mitgewirkt und ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über die Rechtsmittel ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann (§ 45 Abs 2 StPO).
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