OGH 14Os35/18f

14Os35/18fObergericht10.04.2018

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os35/18f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00035.18F.0410.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Gschiel, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Stephan G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 11 St 248/17f der Staatsanwaltschaft Korneuburg, über die Beschwerde des Arthur K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 26. Februar 2018, AZ 19 Bs 49/18x, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 26. Februar 2018, AZ 19 Bs 49/18x, wurde die Beschwerde des Arthur K***** gegen Punkt 1) des Beschlusses des Landesgerichts Korneuburg vom 29. Jänner 2018, GZ 900 Bl 6/18z11, mit dem sein Fortführungsantrag zurückgewiesen (Punkt 1) und dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen (Punkt 2) worden war, als unzulässig zurückgewiesen (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO).

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde des Arthur K***** war ebenso zu verfahren, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.