12Ns13/18k•OGH 12Ns13/18k
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Kurt A***** wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB, AZ 092 Hv 1/18t des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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