12Ns11/18s•OGH 12Ns11/18s
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Mag. Katharina M***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 13 U 27/17t des Bezirksgerichts Thalgau über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Allein der Wohnsitz der Angeklagten in Wien stellt keinen wichtigen Grund für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO dar.
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