OGH 3Ob33/18a

3Ob33/18aObergericht21.03.2018

Regest

Familienrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob33/18a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:E121293

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei S*, vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei F*, vertreten durch Mag. Anton Becker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. November 2017, GZ 45 R 386/17y92, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der hilfsweise erhobene Kostenrekurs wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Begründung

1. Die Beurteilung, welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen Teil das überwiegende Verschulden trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die – abgesehen von Fällen korrekturbedürftiger Fehlbeurteilung – regelmäßig nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0118125).

Die Vorinstanzen haben das Verhalten der Beklagten, die bereits in der Absicht, mit den beiden gemeinsamen Kindern nicht mehr nach Österreich zurückzukehren, „auf Urlaub“ nach Indien abreiste, sich vom Kläger aber noch insgesamt 12.000 EUR (davon 10.000 EUR für die Errichtung eines Hauses in Indien) geben ließ und anschließend, nachdem sie ihm Monate später von Indien aus endgültig mitgeteilt hatte, dass sie die Scheidung wolle, jeglichen (auch nur telefonischen) Kontakt zwischen ihm und den Kindern unterband, nicht als bloße entschuldbare Reaktionshandlung auf das festgestellte vorangegangene Fehlverhalten des Klägers gewertet. Dies ist nicht zu beanstanden.

2. Der von der Beklagten hilfsweise erhobene Kostenrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

3. Für die ohne Freistellung eingebrachte Revisionsbeantwortung steht dem Kläger gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO kein Kostenersatz zu.

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