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13Os9/18z•OGH 13Os9/18z
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ing. Franz K***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 613 St 7/16a der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Günter P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. Dezember 2017, GZ 22 Bs 302/17y4, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Günter P***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. September 2017, GZ 130 Bl 35/17m137, mit dem der Antrag des Genannten auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, gemäß § 196 Abs 1 erster Satz StPO als unzulässig zurück.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde des Günter P***** war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.
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