OGH 1Präs2690-900/18s

1Präs2690-900/18sObergericht14.03.2018

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Präs2690-900/18s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:001PRA00900.18S.0314.000

Kopf

Über die zum AZ D 4/17 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten erfolgte Anzeige von Befangenheit seines Präsidenten ergeht der

Beschluss:

Spruch

Wegen Anscheins von Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten fällt der Vorsitz seinem Stellvertreter zu.

Begründung:

Begründung

Der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten hat zu Recht in der jahrzehntelangen Kanzleigemeinschaft mit dem Beschuldigten bestehende Gründe für Anschein von Befangenheit bekannt gegeben (§ 26 Abs 4 DSt 1990).

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