OGH 11Os10/18g

11Os10/18gObergericht13.03.2018

Regest

Strafrecht;

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os10/18g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00010.18G.0313.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 12. September 2017, GZ 7 Hv 54/17a66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde A***** jeweils mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach (teils § 15 iVm) § 207 Abs 1 StGB (A 1 und 2) sowie Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 Abs 1 StGB (B), der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB (C 1) und nach § 207a Abs 3 erster Satz StGB (C 2) sowie der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (D), ferner jeweils eines Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (E 1) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (E 2) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und nach § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat er danach

(A) vom September 2016 bis zum Februar 2017 in G***** außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person, nämlich dem am 3. November 2008 geborenen S*****, teils vorgenommen, teils von diesem an sich vornehmen lassen,

(1) indem er in zirka zehn Angriffen oberhalb der Kleidung gezielt dessen Penis berührte;

(2) indem er diesen einmal aufforderte, seinen unbekleideten Penis anzugreifen, wobei es infolge Weigerung des Genannten beim Versuch blieb;

[...]

(E) Anfang 2017 in G*****

(1) S***** mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihn auf ein Bett warf, ihn gegen gegen dessen Willen entkleidete, mit beiden Händen seine Hüften erfasste, ihn festhielt und an ihm den Analverkehr vollzog;

(2) durch das zu E 1 beschriebene Verhalten mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit c StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Das nominell aus Z 5 erstattete Vorbringen bekämpft allein den Ausspruch der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.

Dem Rechtsmittelvorwurf (inhaltlich Z 11 erster Fall) zuwider steht die Annahme von Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (US 11) diesem Ausspruch keineswegs entgegen (§ 21 Abs 2 StGB). Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Erstgericht habe das Vorliegen der „Einweisungskriterien“ nach dieser Gesetzesstelle verneint, trifft angesichts des – unmissverständlich – gerade gegenteiligen Urteilsinhalts nicht zu (US 11, 32).

Mit der – in Bezug auf diese Beschwerdeprämissen erhobenen – Behauptung eines „Widerspruchs“, eines (nicht näher bezeichneten) „Begründungsmangels“, einer „Undeutlichkeit im Ausspruch“ und „ungenauer Begründungen im Rahmen des SVGutachtens“ wird weder der geltend gemachte (Z 5) noch sonst ein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) angesprochen.

Seine den Schuldspruch E tragenden Feststellungen stützte das Schöffengericht vor allem auf (von ihm als glaubwürdig erachtete) Angaben des Zeugen S***** (US 17 ff).

Mit dem Einwand, „die Aussagen“ dieses (zum Vernehmungszeitpunkt achtjährigen) Zeugen seien „diesbezüglich unterschiedlich und divergierend“, wird Nichtigkeit aus Z 5a – der Sache nach – gar nicht behauptet. Die vom Beschwerdeführer vermisste Erörterung dieses Umstands (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) findet sich in US 17 bis 21.

Den zu Schuldspruch A 1 getroffenen Urteilskonstatierungen zufolge hat der Angeklagte in zirka zehn Angriffen „zielgerichtet und intensiv über der Kleidung auf den Penis“ des unmündigen Opfers gegriffen, wobei es sich „jeweils um gezielte, nicht bloß flüchtige, sexualbezogene Berührungen“ handelte (US 6).

Welcher weiteren „Feststellungen zu den konkreten Tathandlungen“ es für die Annahme (jeweiliger) Tatbildlichkeit nach § 207 Abs 1 StGB darüber hinaus bedurft haben sollte, macht die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit c, inhaltlich Z 9 lit a) nicht klar (siehe aber RISJustiz RS0116565).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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