OGH 11Os4/18z

11Os4/18zObergericht13.03.2018

Regest

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Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os4/18z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00004.18Z.0313.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Ernst G***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Hv 28/17i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 12. Dezember 2017, AZ 22 Bs 311/17x (ON 101 der Hv-Akten), gerichtete Erneuerungsantrag des Angeklagten war schon wegen des Fehlens einer Verteidigerunterschrift zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RIS-Justiz RS0122736 [T8], RS0122737 [T30]).

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