OGH 11Ns14/18z

11Ns14/18zObergericht13.03.2018

Regest

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Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns14/18z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0110NS00014.18Z.0313.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Maryam Z***** und Saeid S***** wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB, AZ 11 U 6/18d des Bezirksgerichts Schwechat, über die Anträge der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Klagenfurt delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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