AUSL EGMR Bsw35285/16

Bsw35285/16Übriges Gericht13.03.2018

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw35285/16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2018

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Nix gg. Deutschland, Zulässigkeitsentscheidung vom 13.3.2018, Bsw. 35285/16.

Spruch

Art. 10 EMRK - Verurteilung wegen Postens eines Fotos von Himmler.

Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. betreibt einen Blog, in dem er über verschiedene gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Themen schreibt. Zwischen 20.3.2014 und 13.5.2014 veröffentlichte er sechs Beiträge über die Korrespondenz zwischen dem Jobcenter der Bundesagentur für Arbeit und seiner Tochter, die deutsch-nepalesischen Ursprungs ist. Sie hatte Anfang März 2014 einen Brief vom Jobcenter erhalten, mit dem sie zum Ausfüllen eines Fragebogens über ihre Pläne bezüglich Ausbildung und Berufseinstieg aufgefordert wurde. Sie war zu diesem Zeitpunkt 18 Jahre alt und sollte ihre Schulbildung frühestens im Sommer 2015 beenden.

In den Blogbeiträgen warf der Bf. dem Jobcenter vor, dieses wolle seine Tochter »in rassistischer und diskriminierender Weise [...] in einen Billiglohnjob verfrachten«. In einem Beitrag postete er unter der Überschrift »[Name des zuständigen Mitarbeiters] offeriert passgenaue Eingliederung in das Billiglohnland« ein Bild von Heinrich Himmler in SS-Uniform mit Hakenkreuz-Armbinde und dem Abzeichen der NSDAP auf der Brust. Darunter war folgendes Zitat von Himmler über die Schulbildung von Kindern in Osteuropa während der Nazi-Besatzung zu lesen: »Eltern, die ihren Kindern von vorneherein eine bessere Schulbildung sowohl in der Volksschule als auch später an einer höheren Schule vermitteln wollen, müssen dazu einen Antrag bei den Höheren SS- und Polizeiführern stellen.« Der Beitrag befasste sich mit einem Schreiben des Jobcenters, mit dem ein Schulzwischenzeugnis erbeten worden war. In den weiteren Blogbeiträgen warf der Bf. dem Mitarbeiter des Jobcenters insbesondere eine rassistische Vorgangsweise vor, wobei er sich teils einer vulgären und beleidigenden Schreibweise bediente und den Ausdruck »schleimender Mitarbeiter« gebrauchte.

Das Amtsgericht München verurteilte den Bf. am 7.1.2015 wegen Beleidigung und wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Haft, die bedingt nachgesehen wurde. Das Landgericht München bestätigte dieses Urteil am 6.5.2015, verhängte jedoch lediglich eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.400,–. Nach Ansicht des Landgerichts diente die Veröffentlichung des Fotos keinem jener Zwecke, die nach § 86 Abs. 3 StGB eine Straffreiheit nach sich gezogen hätten. (Anm: Nach § 86 Abs. 3 iVm. § 86a Abs. 3 StGB besteht keine Strafbarkeit, wenn die Verwendung des Symbols der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.) Das Bild sei vom Bf. als Blickfang genutzt worden und in keinem Zusammenhang zum Inhalt des Blogbeitrags gestanden. Der Bf. habe sich nicht von dem Bild und dem Zitat distanziert und es sei auch nicht offenkundig, dass er das nationalsozialistische Gedankengut ablehne. Das OLG München verwarf die Revision des Bf., seine Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit) durch seine Verurteilung wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.

(39) Der Bf. brachte vor, es begründe einen in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendigen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit, wenn § 86a Abs. 1 StGB (in seiner Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte) verlange, dass sich eine Person, die ein Symbol einer verfassungswidrigen Organisation verwendet, eindeutig von diesem distanzieren müsse, um eine strafrechtliche Verantwortlichkeit zu vermeiden. Es wäre eine mildere, doch ähnlich effektive Maßnahme, nur eine solche Verwendung zu sanktionieren, die Propaganda für die jeweilige Organisation oder deren Ideologie darstelle. [...]

(43) [...] Art. 10 EMRK ist auf das Internet als Kommunikationsmittel anwendbar und die Veröffentlichung von Fotos auf einer Internetseite fällt unter die Meinungsäußerungsfreiheit. Die Verurteilung des Bf. wegen des Postens eines Fotos von Himmler in SS-Uniform mit Hakenkreuz-Armbinde in seinem Blogbeitrag vom 23.3.2014 begründete einen Eingriff in sein Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit [...].

(44) [...] Die Verurteilung des Bf. war in § 86a StGB vorgesehen. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, das Wiederaufleben verbotener Organisationen oder der von ihnen verfolgten verfassungswidrigen Ideen zu verhindern, den politischen Frieden zu wahren und die Symbole verfassungswidriger Organisationen aus dem politischen Leben Deutschlands zu verbannen. Der Eingriff war damit [...] gesetzlich vorgesehen und diente dem legitimen Ziel der Aufrechterhaltung der Ordnung.

(46) Nach einem der in der Rechtsprechung des GH durchgehend betonten Grundsätze besteht unter Art. 10 Abs. 2 EMRK wenig Raum für Einschränkungen von politischen Meinungsäußerungen oder von Debatten über Fragen von öffentlichem Interesse. Zugleich hat der GH bei der Einschätzung, ob ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis einen Eingriff in Konventionsrechte erfordert, immer den historischen Kontext des betroffenen Mitgliedstaats berücksichtigt.

(47) Im Lichte ihrer historischen Rolle und Erfahrung kann bei Staaten, die die Schreckensherrschaft des Nationalsozialismus erlebt haben, von einer besonderen moralischen Verantwortung ausgegangen werden, sich von den massenhaften Gräueltaten der Nazis zu distanzieren. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Verwendung von Nazi-Symbolen strafrechtlich zu ahnden, den Gebrauch solcher Symbole aus dem politischen Leben Deutschlands zu verbannen, den politischen Frieden zu wahren (auch im Hinblick auf die Wahrnehmung durch Beobachter von außen) und das Wiederaufleben des Nationalsozialismus zu verhindern, ist [...] vor diesem Hintergrund zu sehen.

(48) Wie der GH feststellt, besteht gemäß § 86 Abs. 3 StGB, auf den § 86a Abs. 3 verweist, keine Strafbarkeit, wenn die Verwendung solcher Symbole der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. Zudem haben die innerstaatlichen Gerichte den Anwendungsbereich von § 86a StGB eingeschränkt und die Verwendung solcher Symbole ausgenommen, wenn diese dem Zweck der Bestimmung nicht widerspricht, was unter anderem der Fall ist, wenn die Ablehnung der von dem Symbol verkörperten Ideologie offensichtlich und eindeutig ist. Dies dient nicht zuletzt dazu, die Meinungsäußerungsfreiheit ausreichend zu achten, wenn es um den Protest gegen ein Wiederaufleben des Nationalsozialismus geht. [...]

(49) Was die Umstände der Verurteilung des Bf. betrifft, bemerkt der GH, dass dem von ihm verwendeten Symbol – ein Bild von Heinrich Himmler in SS-Uniform mit Hakenkreuz-Armbinde – keine andere Bedeutung beigemessen werden kann als jene der Nazi-Ideologie. [...]

(50) Dem Bf. muss die einschlägige Bestimmung und die Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte bekannt gewesen sein, nicht zuletzt weil er etwa sechs Wochen vor der Veröffentlichung des Blogbeitrags [...] wegen desselben Tatbestands verurteilt worden war, nachdem er ein Bild von Angela Merkel in Nazi-Uniform mit Hakenkreuz-Armbinde und einem aufgemalten Hitler-Schnurrbart veröffentlicht hatte.

(51) Der GH akzeptiert, dass der Bf. mit der Veröffentlichung des Fotos von Himmler [...] in seinem Blogbeitrag nicht beabsichtigte, totalitäre Propaganda zu verbreiten, zu Gewalt aufzurufen oder Hassrede von sich zu geben und dass seine Äußerung zu keiner Einschüchterung geführt hat. Er anerkennt, dass es zuvor mehrere Medienberichte über Beschwerden von Kindern von Sozialhilfebeziehern und von Kindern mit Migrationshintergrund über Diskriminierung in der Schule und durch die Jobcenter gab. Es mag sein, dass der Bf. [...] zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beitragen wollte. Den innerstaatlichen Gerichten kann nicht vorgeworfen werden, bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bf. nur die spezifische Äußerung berücksichtigt zu haben, die für den Leser unübersehbar war, nämlich das Foto von Himmler [...], das Zitat und den darunter stehenden Text.

(52) Im Text des Blogbeitrags, der sich an den für die Tochter des Bf. zuständigen Mitarbeiter des Jobcenters richtete, kritisierte der Bf. die Tatsache, dass mehrere von ihm gestellte Anfragen an das Jobcenter unbeantwortet geblieben waren und dass die Behörden keine kostenlosen Mahlzeiten für seine Tochter zur Verfügung stellten und die Kosten für den Schulweg nicht übernahmen. Außerdem warf er dem Jobcenter vor, die Bedürfnisse von Kindern nicht zu kennen und sie daher eher zu behindern als zu fördern. An keiner Stelle wird erwähnt, dass die Tochter des Bf. ausländischer Herkunft ist und diskriminiert wird oder dass der Bf. Sozialhilfe bezog. Auch wurde [...] nicht erklärt, warum die Anfrage des Mitarbeiters des Jobcenters mit dem verglichen werden konnte, was unter dem Naziregime geschehen war. Kein einziges Wort in dem Text bezog sich auf Rassismus oder Diskriminierung. Nach Ansicht des GH kann den innerstaatlichen Gerichten daher weder vorgeworfen werden, keine Verbindung zwischen dem Text und der Politik festgestellt zu haben, für welche die Nazi-Symbole standen, noch zum Schluss gelangt zu sein, der Bf. habe das Bild als »Blickfang« verwendet.

(54) Wie der GH bemerkt, war diese grundlose Verwendung von Symbolen insofern genau das, was der Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verhindern wollte, als er dazu gedacht ist, eine Gewöhnung an bestimmte Symbole zu vermeiden, indem diese von allen Kommunikationsmitteln verbannt werden (sogenanntes »kommunikatives Tabu«). Die Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte ist insofern eindeutig, als allein eine kritische Haltung bei der Verwendung von Nazi-Symbolen nicht ausreicht, um eine Person von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auszunehmen. Vielmehr ist eine klare und offensichtliche Ablehnung der Nazi-Ideologie erforderlich. Im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falls sieht der GH keinen Grund dafür, von der Einschätzung der innerstaatlichen Gerichte abzugehen, dass der Bf. die Nazi-Ideologie in seinem Blogbeitrag nicht klar und offensichtlich abgelehnt hat.

(55) Auch wenn die Strafe von 120 Tagessätzen nicht vernachlässigbar war, bemerkt der GH, dass im Laufe des Verfahrens eine Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt wurde und dass der Bf. erst ein paar Wochen vor der Veröffentlichung des fraglichen Blogbeitrags bereits wegen eines ähnlichen Delikts verurteilt worden war.

(56) [...] Die historische Erfahrung Deutschlands ist bei der Einschätzung des Vorliegens eines dringenden gesellschaftlichen Bedürfnisses nach dem Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. [...] ein wichtiger Faktor [...]. Im Lichte aller relevanten Umstände des Falls gelangt der GH zur Ansicht, dass die innerstaatlichen Behörden [...] ihren Ermessensspielraum nicht überschritten. Der Eingriff war daher verhältnismäßig zum damit verfolgten legitimen Ziel und somit »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig«.

(57) Folglich ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und muss daher [als unzulässig] zurückgewiesen werden (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Vajnai/H v. 8.7.2008 = NL 2008, 208

Fratanoló/H v. 3.1.2011

Ashby Donald u.a./F v. 10.1.2013

Perinçek/CH v. 15.10.2015 (GK) = NLMR 2015, 435

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 13.3.2018, Bsw. 35285/16, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2018, 155) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/18_2/Nix.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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