OGH 15Ns10/18s

15Ns10/18sObergericht07.03.2018

Regest

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Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns10/18s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0150NS00010.18S.0307.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Manuel P***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 und Abs 2 SMG, AZ 11 U 107/17f des Bezirksgerichts Schwechat, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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