OGH 15Ns8/18x

15Ns8/18xObergericht27.02.2018

Regest

none;

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns8/18x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0150NS00008.18X.0227.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2018 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Hansjörg S***** wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 43E Hv 1/18g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Klagenfurt delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.