OGH 13Os140/17p

13Os140/17pObergericht31.01.2018

Regest

Strafrecht;

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os140/17p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00140.17P.0131.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin über einen zum AZ 37 St 203/17s der Staatsanwaltschaft Wien von Wolfgang S***** gestellten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Am 23. Juni 2017 sah die Staatsanwaltschaft Wien zum AZ 37 St 203/17s gemäß § 35c StAG von einem Ermittlungsverfahren gegen Michael H***** und andere Angezeigte wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung ab.

Den auf § 195 StPO gestützten Antrag des Anzeigers Wolfgang S***** auf Fortführung des Verfahrens wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 4. August 2017, AZ 176 Bl 13/17i, als unzulässig zurück.

Der darauf bezogene, von Wolfgang S***** selbst verfasste Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) war schon deshalb zurückzuweisen, weil der Anzeiger einer präsumtiven Straftat zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert ist (RISJustiz RS0126176).

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