11Os2/18f•OGH 11Os2/18f
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Asham H***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2017, AZ 23 Bs 147/17m (AZ 35 Hv 143/15a des Landesgerichts St. Pölten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß §§ 479, 489 Abs 1 vorletzter Satz StPO ist gegen Urteile der Oberlandesgerichte als Berufungsgerichte ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.
Die Beschwerde des Asham H***** wendet sich indes genau gegen eine solche Entscheidung. Sie war daher ohne auch nur die Möglichkeit inhaltlicher Prüfung als unzulässig zurückzuweisen.
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