OGH 13Ns93/17f

13Ns93/17fObergericht27.12.2017

Regest

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Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns93/17f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.12.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130NS00093.17F.1227.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Dezember 2017 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Nina L***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 7 U 60/17v des Bezirksgerichts Eisenstadt, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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