OGH 5Ob19/17f

5Ob19/17fObergericht21.12.2017

Regest

none

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob19/17f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:E120700

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers DI Dr. G* A*, vertreten durch Mag. Clemens Braun, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1. DI H* L*, 2. MMMag. C* L*, beide vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen §§ 24 Abs 6, 29, 52 Abs 1 Z 4 und 5 WEG, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27. Juni 2017, 5 Ob 19/17f, wird in seinem Spruch dahin berichtigt, dass der Revisionsrekurs nicht zurückgewiesen, sondern diesem nicht Folge gegeben wird.

Begründung:

Begründung

Wie sich aus der Begründung der berichtigten Entscheidung zweifelsfrei ergibt, beruht die eine Zurückweisung beinhaltende Formulierung des Spruchs auf einem Irrtum. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß § 419 ZPO iVm §§ 52 Abs 2 WEG 2002, 37 Abs 3 MRG und § 41 AußStrG zu berichtigen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.