OGH 8Ob148/17y

8Ob148/17yObergericht20.12.2017

Regest

;Gruppe: Konkursrecht,Ausgleichsrecht;Zivilverfahrensrecht;

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob148/17y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00148.17Y.1220.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner, den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners A***** S*****, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in Wels, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7. Juni 2017, GZ 47 R 101/17a61, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 4. Jänner 2017, GZ 11 S 3/17b44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Gegenstand des Revisionsrekurses ist eine Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem der Beschluss des Erstgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollinhaltlich bestätigt wurde.

Auch im Insolvenzverfahren gelten die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO (RISJustiz RS0044101; zuletzt 8 Ob 31/17t), sodass gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig ist. Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

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