OGH 2Ob211/17v

2Ob211/17vObergericht28.11.2017

Regest

;Erb- und Verlassenschaftssachen;

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob211/17v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00211.17V.1128.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen J***** R*****, zuletzt , im Verfahren über den Revisionsrekurs der M Z*****, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 22. September 2017, GZ 13 R 157/17m48, womit der Rekurs der Rechtsmittelwerberin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Neusiedl/See vom 10. August 2017, GZ 2 A 582/15b38, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Rekurs der Rechtsmittelwerberin gegen den Einantwortungsbeschluss des Erstgerichts zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegen diese Zurückweisung richtet sich ein als „außerordentlich“ bezeichneter Revisionsrekurs der Rechtsmittelwerberin. Das Erstgericht legt die Akten zur Entscheidung vor.

Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen:

Das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines Rekurses ist ein Revisionsrekurs iSv § 62 AußStrG (RISJustiz RS0120565 [insb T7]). Dieser ist nach § 62 Abs 3 AußStrG außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand – wie hier – an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

Das Rechtsmittel wäre daher nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Das gilt auch dann, wenn es als „außerordentlich“ bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (RIS-Justiz RS0109623 [T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RISJustiz RS0109516 [T10]).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.