12Ns89/17k•OGH 12Ns89/17k
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Asmat A***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 1 U 102/17t des Bezirksgerichts Feldbach, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Feldkirch delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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