15Ns79/17m•OGH 15Ns79/17m
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Rechtshöhrers Biley als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Andreas T***** und andere wegen des Vergehens nach § 129 KartG 1988 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 333 HR 578/12p (vormals AZ 245 Ur 211/02f) des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Gert L***** betreffend den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 23. August 2017, AZ 15 Os 102/17i, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 26. Juni 2017 wurde eine Beschwerde des Gert L***** gegen einen Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. April 2017 als unzulässig zurückgewiesen.
Eine dagegen erhobene Beschwerde des L***** wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 23. August 2017, AZ 15 Os 102/17i, als unzulässig zurückgewiesen, weil ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).
Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachter Eingabe vom 9. Oktober 2017 begehrte L***** ua die „Wiederaufnahme oder Wiedereröffnung zur rückwirkenden Vernichtung“ der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.
Dieser Antrag war schon deshalb zurückzuweisen, weil für eine der Sache nach angestrebte Reassumierung einer schon in Ermangelung eines Rechtszugs ergangenen zurückweisenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ein entscheidungskausaler Irrtum desselben über tatsächliche Voraussetzungen von vornherein nicht in Betracht kommt.
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