6Ob192/17d•OGH 6Ob192/17d
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei N*****, vertreten durch Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte und widerklagende Partei Mag. C*****, vertreten durch Mag. Gernot Strobl und Dr. Wolf Stumpp, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 25. August 2017, GZ 21 R 250/17y90, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Vom Berufungsgericht verneinte angebliche Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz können nicht mit Revision geltend gemacht werden (§ 519 Abs 1 ZPO; RISJustiz RS0043405). Daran vermag auch die Behauptung des Rechtsmittelwerbers nichts zu ändern, die Nichtigkeit des Urteils des Erstgerichts nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO schlage auf das Berufungsurteil durch.
Auch im Übrigen zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf.
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