OGH 1Ob180/17b

1Ob180/17bObergericht25.10.2017

Regest

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Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob180/17b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00180.17B.1025.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Dr. E. Solé, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, , vertreten durch die Brandstetter, Baurecht, Pritz Partner Rechtsanwälte KG, Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G B*****, vertreten durch Sauerzopf Partner, Rechtsanwälte, Wien, und 2. A***** W*****, vertreten durch Beck Dörnhofer Partner Rechtsanwälte, Eisenstadt, wegen 88.380,44 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das (richtig) Teil und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. August 2017, GZ 16 R 66/17v105, mit dem das Endurteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. Februar 2017, GZ 24 Cg 89/14z93, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

1. Im derzeitigen Verfahrensstadium steht entsprechend den Klagebehauptungen fest, dass die Zweitbeklagte der Klägerin den Auftrag zur Durchführung von verschiedenen Arbeiten nach dem Brand eines Wohnhauses erteilt hat. Das Berufungsgericht ist der Auffassung der Revisionswerberin, auch die Erstbeklagte sei ihre Vertragspartnerin geworden nicht gefolgt. Dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhinge, vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen.

2. Nach den (unbekämpften) Feststellungen des Erstgerichts wurden die Gespräche über die Absicherung und Sanierung der Brandstelle vom Mitarbeiter der Klägerin ausschließlich mit der Zweitbeklagten geführt. Damit hat sich jedenfalls die primäre Behauptung der Klägerin nicht erwiesen, beide Beklagten hätten auf eine möglichst rasche Sicherung der Brandruine gedrängt und die Klägerin vor Ort mündlich mit bestimmten Maßnahmen beauftragt.

Soweit sich die Revisionswerberin darauf beruft, die Erstbeklagte habe durch ihr Verhalten im Sinne des § 863 ABGB konkludent zum Ausdruck gebracht (ebenfalls) Vertragspartnerin werden zu wollen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens regelmäßig einzelfallbezogen erfolgt, weshalb im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen ist (RISJustiz RS0109021 [T5, T6] ua). Eine gravierende Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste (RISJustiz RS0043253 [T7, T8] ua), ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Die Revisionswerberin berücksichtigt bei ihrer Argumentation insbesondere nicht, dass es keinesfalls einem üblichen Vorgehen entspricht, dass zwei Personen einen solchen Werkauftrag erteilen wollen oder gar eine Person einem bereits von der anderen Person geschlossenen Werkvertrag nachträglich beitreten will. Auch wenn es sich bei der zweiten Person um die Liegenschaftseigentümerin handelt, kann allein daraus, dass sie sich in die Vertragsabwicklung einbringt, regelmäßig nicht – nach dem strengen Maßstab des § 863 Abs 1 ABGB – in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise davon ausgegangen werden, dass sich diese Person damit zur (weiteren) Werkbestellerin machen will.

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen das es in erster Linie Sache des die von den beiden Beklagten bewohnte Liegenschaft ohne Aufforderung aufsuchenden Mitarbeiters der Klägerin gewesen wäre, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer die von ihm angebotenen Tätigkeiten in Auftrag geben will. Unterlässt er dies, muss die Klägerin damit rechnen, dass letztlich (nur) jene Person als ihre Vertragspartnerin angesehen wird, die (allein) die Gespräche geführt hat.

3. Die Ausführungen der Revisionswerberin über eine allfällige Vertretungsmacht der Zweitbeklagten für die Erstbeklagte gehen schon deshalb ins Leere, weil weder behauptet noch festgestellt wurde, dass die Zweitbeklagte bei ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen (auch) im Namen der Erstbeklagten aufgetreten wäre. Wurde aber ein Vertragsabschluss für die Erstbeklagte im Wege einer Stellvertretung gar nicht behauptet, kann in der unterlassenen Erörterung der Vertretungsfrage auch kein Erörterungsmangel liegen.

4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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